Wie lange dauert ein Insolvenz­verfahren? Dauer, Phasen und Ihre Möglichkeiten im Überblick

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wie lange dauert ein insolvenzverfahren

Das Wichtigste in Kürze:

Die Frage nach der Dauer eines Insolvenz­verfahrens ist eine der häufigsten, die uns in unserer Kanzlei erreicht. Die Antwort hängt entscheidend davon ab, um welche Art von Verfahren es sich handelt: Geht es um eine Unternehmens­insolvenz oder um die Privatinsolvenz einer Einzelperson? Und: Wurde der Antrag vor oder nach dem 1. Oktober 2020 gestellt?

Als Anwaltskanzlei mit Fachanwalt für Insolvenzrecht in Saarbrücken begleiten wir Privatpersonen, Selbstständige und Unternehmen durch alle Phasen des Insolvenz­verfahrens und wissen aus über 30 Jahren Praxis: Je früher Sie rechtliche Beratung suchen, desto mehr Handlungs­spielraum bleibt Ihnen.

Welche Arten von Insolvenz­verfahren gibt es?

Die Insolvenz­ordnung (InsO) unterscheidet im Wesentlichen drei Verfahrensarten. Das Regelinsolvenz­verfahren (IN-Verfahren) gilt für Unternehmen aller Rechtsformen sowie für Einzelunternehmer, die zum Zeitpunkt des Antrags noch oder bis vor Kurzem selbstständig tätig waren. Das Verbraucher­insolvenz­verfahren (IK-Verfahren) findet auf Privatpersonen und ehemals Selbstständige mit überschaubaren Vermögensverhältnissen Anwendung. Für verstorbene Schuldner existiert darüber hinaus das Nachlassinsolvenz­verfahren, das den Nachlass schützt und Erben von persönlicher Haftung befreit.

Welches Verfahren für Sie zutrifft, ist keine Formalität, denn es bestimmt unter anderem, welche Rechte und Pflichten Sie im Verfahren haben und wie lang der Weg bis zur Schuldenfreiheit ist.

Wie lange dauert ein Regelinsolvenz­verfahren?

Das Regelinsolvenz­verfahren durchläuft mehrere aufeinander folgende Phasen. Die gesamte Verfahrensdauer lässt sich nicht pauschal benennen; sie hängt von der Größe des Unternehmens, der Anzahl der Gläubiger, dem Umfang der Insolvenzmasse und davon ab, ob Anfechtungs­ansprüche gerichtlich durchgesetzt werden müssen.

Eröffnungs­verfahren (vorläufiges Verfahren): Mit dem Eingang des Insolvenzantrags beim zuständigen Amtsgericht beginnt das vorläufige Verfahren. Das Gericht prüft anhand eines Sachverständigen­gutachtens, ob ein Eröffnungsgrund, in der Regel Zahlungs­unfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO), vorliegt und ob das Vermögen des Schuldners die Verfahrenskosten deckt (§ 26 InsO). Liegt kein Mangel der Masse vor, erlässt das Insolvenz­gericht den Eröffnungs­beschluss und bestellt zugleich den Insolvenz­verwalter (§ 27 Abs. 1, § 56 InsO). Dieser Schritt nimmt je nach Auslastung des Gerichts einige Wochen bis Monate in Anspruch.

Berichts- und Prüfungstermin: Nach Eröffnung fordert das Gericht Gläubiger gemäß § 28 InsO auf, ihre Forderungen beim Insolvenz­verwalter anzumelden. In der ersten Gläubiger­versammlung, dem Berichtstermin, erläutert der Insolvenz­verwalter die wirtschaftliche Lage des Schuldners und stellt die Möglichkeiten einer Sanierung oder Liquidation vor. Im anschließenden Prüfungstermin werden die angemeldeten Forderungen auf ihre Berechtigung geprüft.

Verwertungs- und Verteilungsphase: Der Insolvenz­verwalter sichert und verwertet das schuldnerische Vermögen und verteilt den Erlös nach gesetzlicher Rangfolge an die Gläubiger. Wie lange diese Phase dauert, hängt maßgeblich davon ab, ob Vermögensgegenstände streitig oder schwer veräußerlich sind und ob der Verwalter Insolvenz­anfechtungs­ansprüche geltend machen muss.

Schluss­termin und Aufhebung: Sind alle Verwertungs­maßnahmen abgeschlossen, terminiert das Gericht einen Schluss­termin gemäß § 197 InsO, in dem der Insolvenz­verwalter seine Schlussrechnung erläutert. Gläubiger können Einwendungen gegen das Schluss­verzeichnis erheben. Nach Schluss­verteilung hebt das Insolvenz­gericht das Verfahren auf (§ 200 InsO). Bei Gesellschaften ist das Verfahren damit beendet.

Für kleine, überschaubare Unternehmens­insolvenzen kann das Verfahren mit etwas Glück innerhalb eines Jahres nach Eröffnung abgeschlossen sein. Komplexe Großverfahren können hingegen über viele Jahre laufen.

Wie lange dauert eine Privatinsolvenz (Verbraucher­insolvenz)?

Für Privatpersonen schließt sich an das gerichtliche Insolvenz­verfahren die sogenannte Wohlverhaltens­phase an, der Weg zur Restschuld­befreiung. Wie lange diese Phase dauert, hängt entscheidend vom Datum der Antragstellung ab.

Anträge ab dem 1. Oktober 2020: Seit der Reform durch das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuld­befreiungsverfahrens vom 22. Dezember 2020 beträgt die Abtretungsfrist grundsätzlich drei Jahre ab Eröffnung des Insolvenz­verfahrens (§ 287 Abs. 2 Satz 1 InsO). Wer seinen Insolvenzantrag ab diesem Stichtag gestellt hat, kann also nach drei Jahren Restschuld­befreiung beantragen, sofern er die gesetzlichen Obliegenheiten erfüllt hat.

Ältere Verfahren: Für Anträge, die vor dem 1. Oktober 2020 gestellt wurden, galten gestaffelte Übergangsregelungen. Die ursprüngliche Abtretungsfrist betrug sechs Jahre; für bestimmte Zeiträume war eine Verkürzung auf drei oder fünf Jahre möglich, wenn der Schuldner die Verfahrenskosten sowie einen Teil der Gläubiger­forderungen befriedigt hatte. Diese Altfälle sind inzwischen größtenteils abgeschlossen.

Zweites Insolvenz­verfahren: Hat einem Schuldner auf Grundlage eines nach dem 30. September 2020 gestellten Antrags bereits einmal Restschuld­befreiung erteilt worden, beträgt die Abtretungsfrist in einem erneuten Verfahren fünf Jahre (§ 287 Abs. 2 Satz 2 InsO).

Was ist die Wohlverhaltens­phase und was müssen Sie dabei beachten?

Die Wohlverhaltens­phase, auch Restschuld­befreiungsphase oder Treuhandphase genannt, beginnt mit der Eröffnung des Insolvenz­verfahrens (§ 287 Abs. 2 Satz 1 InsO) und läuft damit parallel zum eigentlichen Insolvenz­verfahren. In dieser Zeit übernimmt der bisherige Insolvenz­verwalter die Rolle eines Treuhänders. Während des noch laufenden Insolvenz­verfahrens gilt die Erwerbs­obliegenheit nach § 287b InsO. Nach Beendigung des Insolvenz­verfahrens bis zum Ende der Abtretungsfrist muss der Schuldner die Obliegenheiten des § 295 InsO erfüllen, damit die Restschuld­befreiung nicht versagt wird.

Zu den wichtigsten Pflichten gehören: Der Schuldner muss einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachgehen oder sich nachweislich darum bemühen, eine neue Arbeitsstelle zu finden (§ 287b InsO). Erbschaften und Schenkungen sind zur Hälfte (außer gewöhnliche Gelegenheitsgeschenke), Lotterie- und sonstige Spielgewinne in voller Höhe an den Treuhänder herauszugeben (§ 295 Satz 1 Nr. 2 InsO). Der Schuldner muss außerdem Wohnsitzwechsel und Arbeitsstellenwechsel unverzüglich mitteilen und darf keine neuen Schulden aufnehmen, die die Gläubiger benachteiligen.

Verstößt der Schuldner gegen seine Obliegenheiten, kann das Insolvenz­gericht auf Antrag eines Gläubigers die Restschuld­befreiung versagen. Das gesamte Verfahren wäre dann ohne den erhofften Schulden­befreiungseffekt geblieben. Anwaltliche Begleitung in dieser Phase schützt Sie vor Fehltritten, die meist vermeidbar sind.

Welche Faktoren verlängern ein Insolvenz­verfahren?

Es gibt eine Reihe von Umständen, die ein Insolvenz­verfahren erheblich in die Länge ziehen können. Komplexe Gläubiger­strukturen, viele angemeldete und streitige Forderungen sowie die Notwendigkeit, Anfechtungs­ansprüche gerichtlich durchzusetzen, verlängern die Verwertungsphase. Auch schwer veräußerliche Vermögensgegenstände, etwa Immobilien in schlechter Lage oder Unternehmens­beteiligungen, können die Verfahrensdauer erheblich ausweiten.

Bei Unternehmen kommt hinzu, ob ein Insolvenz­plan ausgearbeitet wird oder ob das Unternehmen zunächst in Eigen­verwaltung fortgeführt werden soll. Diese Verfahrensvarianten sind zeitaufwendiger in der Vorbereitung, bieten aber unter Umständen bessere Ergebnisse für alle Beteiligten.

Für die Privatinsolvenz ist entscheidend, ob der Schuldner seine Obliegenheiten konsequent erfüllt und keine Versagungs­gründe nach § 290 InsO entstehen. Gläubiger können auch noch nach dem Schluss­termin Versagungs­gründe geltend machen, wenn ihnen diese erst nachträglich bekannt werden.

Kann ein Insolvenz­verfahren verkürzt werden?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen ist eine vorzeitige Restschuld­befreiung möglich. Nach § 300 Abs. 2 InsO kann das Gericht auf Antrag des Schuldners bereits vor Ablauf der Abtretungsfrist über die Restschuld­befreiung entscheiden, wenn entweder keine Insolvenz­gläubiger Forderungen angemeldet haben oder wenn alle angemeldeten Forderungen befriedigt wurden und der Schuldner die Kosten des Verfahrens und die sonstigen Masse­verbindlichkeiten berichtigt hat.

Eine weitere Möglichkeit der Verfahrens­verkürzung ist die Ausarbeitung eines Insolvenz­plans. Einigen sich Schuldner und Gläubiger auf einen Plan, der eine abweichende Befriedigung der Gläubiger regelt, kann das Verfahren deutlich früher abgeschlossen werden als im Standardablauf. Dies setzt allerdings intensive Verhandlungen und eine tragfähige wirtschaftliche Grundlage voraus.

Was passiert nach der Restschuld­befreiung?

Mit der Erteilung der Restschuld­befreiung durch das Insolvenz­gericht (§ 301 InsO) werden die Insolvenz­gläubiger von ihren restlichen Forderungen befreit. Der Schuldner kann wirtschaftlich neu starten. Bestimmte Forderungsarten sind von der Restschuld­befreiung ausgenommen, darunter Verbindlichkeiten aus unerlaubten Handlungen, sofern der Gläubiger diese spezifisch zur Insolvenztabelle angemeldet hat (§ 302 InsO), sowie rückständige Unterhaltsansprüche aus vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht.

Nach der Restschuld­befreiung wird der Eintrag im Schuldnerverzeichnis nach den gesetzlichen Vorgaben gelöscht. Private Auskunfteien wie die SCHUFA löschen Insolvenz­einträge nach ihren jeweils aktuellen Speicher- und Löschkonzepten; die konkret geltenden Fristen sind dort direkt zu erfragen. Der Weg zurück in die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit ist damit formal frei.

Was sollten Sie jetzt tun, wenn Sie vor einer Insolvenz stehen?

Je früher Sie handeln, desto mehr Optionen stehen Ihnen offen. Wir erleben in unserer Kanzlei immer wieder, dass Mandanten zu lange warten, bis der Handlungs­spielraum für eine Sanierung bereits verstrichen ist. Wer dagegen rechtzeitig das Gespräch sucht, kann häufig auch Alternativen zum Insolvenz­verfahren prüfen: außergerichtliche Einigungen mit Gläubigern, Schulden­bereinigungspläne oder Sanierungs­maßnahmen, die eine Insolvenzantragsstellung gar nicht notwendig machen.

Besteht die Insolvenz hingegen bereits und ist ein Antrag unvermeidlich, geht es darum, das Verfahren so vorzubereiten, dass Sie Ihre Rechte vollständig wahrnehmen können, Fristen nicht versäumen und keine Obliegenheits­verletzungen riskieren.

Häufig gestellte Fragen

Wie lange dauert eine Privatinsolvenz insgesamt?
Bei einem Insolvenzantrag ab dem 1. Oktober 2020 beträgt die Abtretungsfrist drei Jahre ab Verfahrenseröffnung (§ 287 Abs. 2 Satz 1 InsO). Hinzu kommt die Zeit für das eigentliche Insolvenzverfahren, in einfachen Fällen einige Monate, bis zur förmlichen Aufhebung. Insgesamt ist bei unkomplizierten Privatinsolvenzen ein Zeitraum von etwa dreieinhalb bis vier Jahren realistisch.
Die Wohlverhaltensphase, genauer: die Abtretungsfrist, beginnt nicht erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens, sondern mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 287 Abs. 2 Satz 1 InsO). Sie läuft also parallel zum Verfahren.
Ja. Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn Versagungsgründe nach § 290 InsO vorliegen. Dazu zählen unter anderem: falsche Angaben im Verfahren, Verletzung der Erwerbsobliegenheit, Verschwendung von Vermögen sowie Insolvenzstraftaten.
Nein. Die Frist von drei Jahren gilt nur für Insolvenzanträge, die nach dem 30. September 2020 gestellt wurden (§ 287 Abs. 2 InsO i.V.m. Art. 103k EGInsO). Ältere Verfahren unterliegen Übergangsregelungen mit gestaffelten Fristen.
Das lässt sich nicht pauschal sagen. Einfache Abwicklungen sind mitunter innerhalb eines Jahres abgeschlossen; komplexe Verfahren mit vielen Gläubigern, Anfechtungsstreitigkeiten oder einem Insolvenzplan können mehrere Jahre dauern.
Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens können Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nicht mehr individuell vollstrecken. Sie müssen ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden. Die gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger aus der Insolvenzmasse ist ein Kernprinzip der Insolvenzordnung (§ 1 InsO).
Ja. Die Erwerbs­obliegenheit nach § 287b InsO verpflichtet den Schuldner ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder sich nachweislich um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Verstöße können zur Versagung der Restschuldbefreiung führen.
Erbschaften und Schenkungen sind während der Abtretungsfrist zur Hälfte an den Treuhänder herauszugeben; Lotterie- und sonstige Spielgewinne sind in voller Höhe abzuführen (§ 295 Satz 1 Nr. 2 InsO). Gewöhnliche Gelegenheitsgeschenke von geringem Wert sind ausgenommen.
Die Löschung behördlicher Registereinträge richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben (z.B. §§ 882b ff. ZPO für das Schuldnerverzeichnis). Private Auskunfteien wie die SCHUFA löschen Insolvenzeinträge nach ihren jeweils aktuellen Speicher- und Löschkonzepten. Es gibt hierfür keine gesetzliche Einheitsfrist. Die aktuell geltenden Fristen sollten direkt bei der jeweiligen Auskunftei erfragt werden.
Nein. Ein Insolvenzverfahren setzt das Vorliegen eines gesetzlichen Insolvenzgrundes voraus, also Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO), drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO, für juristische Personen). Die drohende Zahlungsunfähigkeit berechtigt dabei nur den Schuldner selbst zum Antrag (§ 18 Abs. 1 InsO); Gläubiger können einen Fremdantrag nur auf Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) stützen (§ 14 Abs. 1 InsO).

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