Pflichtteil Geschwister trotz Testament: Diese Frage stellen sich viele Menschen, wenn sie nach dem Tod eines Bruders oder einer Schwester leer ausgehen, obwohl sie sich ein Leben lang nah waren. Die Antwort des deutschen Erbrechts ist klar, aber für viele überraschend.
Der Pflichtteil ist eine gesetzliche Mindestbeteiligung am Nachlass. Er schützt nahe Angehörige davor, durch ein Testament vollständig vom Erbe ausgeschlossen zu werden. Das Erbrecht gibt dem Erblasser zwar weitreichende Freiheit bei der Gestaltung seines Testaments, die sogenannte Testierfreiheit, zieht ihr aber gleichzeitig Grenzen: Bestimmte Personen dürfen nicht auf null gesetzt werden.
Geregelt ist das in den §§ 2303 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Der Pflichtteil besteht nach § 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Er ist ein reiner Geldanspruch: Der Pflichtteilsberechtigte kann keine bestimmten Nachlassgegenstände herausverlangen, sondern nur eine Geldzahlung von den eingesetzten Erben fordern. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB, der auf den „Wert” des gesetzlichen Erbteils abstellt, sowie aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs, die den Pflichtteil als schuldrechtlichen Geldanspruch einordnen.
Als Anwältinnen und Anwälte für Erbrecht in Saarbrücken begleiten wir Menschen, die nach einem Erbfall plötzlich feststellen, dass das Testament des Verstorbenen sie nicht oder kaum berücksichtigt. Wer in dieser Situation ist, muss zunächst verstehen, ob überhaupt ein Pflichtteilsanspruch besteht, und genau daran scheitern viele ohne rechtliche Beratung.
Nein. Geschwister haben nach deutschem Recht keinen Pflichtteilsanspruch, und zwar unabhängig davon, was im Testament steht oder nicht steht.
§ 2303 BGB enthält eine abschließende Aufzählung der pflichtteilsberechtigten Personen: das sind Abkömmlinge des Erblassers (also Kinder, Enkel, Urenkel), der Ehegatte sowie unter bestimmten Bedingungen die Eltern. Geschwister werden in dieser Vorschrift nicht genannt, und das ist kein Redaktionsversehen, sondern eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers.
Das bedeutet konkret: Auch wenn ein Bruder oder eine Schwester im Testament ausdrücklich übergangen oder sogar ausdrücklich enterbt wird, entsteht dadurch kein Pflichtteilsanspruch. Der Erblasser kann Geschwister mit einem Testament vollständig und ohne Restansprüche ausschließen.
Diese Regelung mag emotional schwer nachvollziehbar sein, vor allem wenn Geschwister jahrzehntelang eng zusammengelebt haben oder der Verstorbene von einem Bruder oder einer Schwester gepflegt wurde. Das Recht kennt jedoch keine Ausnahme von diesem Grundsatz, unabhängig von der persönlichen Nähe.
Das liegt an der Systematik der gesetzlichen Erbfolge und der Grundentscheidung des deutschen Erbrechts.
Geschwister gehören nach § 1925 BGB zur zweiten Ordnung der gesetzlichen Erben. Sie erben nach gesetzlicher Erbfolge nur dann, wenn der Erblasser keine Kinder, Enkel oder andere Abkömmlinge hinterlässt und keine Erben erster Ordnung vorhanden sind. Außerdem darf kein überlebender Elternteil vorhanden sein, damit Geschwister in vollem Umfang zum Zug kommen. Lebt noch ein Elternteil, erbt dieser die Hälfte.
Das Pflichtteilsrecht ist jedoch enger gefasst als das gesetzliche Erbrecht. Pflichtteilsberechtigt sind nur diejenigen, die dem Erblasser in einer besonders engen, rechtlich anerkannten Beziehung stehen: Kinder und Nachkommen (die in direkter Linie von ihm abstammen), der Ehegatte (dem gegenüber besondere rechtliche Fürsorgepflichten bestehen) und die Eltern (als unmittelbare Vorfahren). Bei Geschwistern fehlt diese gesetzlich anerkannte Schutzbedürftigkeit im Sinne des Pflichtteilsrechts.
Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, das Pflichtteilsrecht auf Geschwister oder andere Seitenverwandte auszuweiten. Eine gesetzliche Änderung dieser Grundentscheidung ist derzeit nicht in Sicht.
Obwohl Geschwister keinen Pflichtteil haben, gibt es Situationen, in denen sie kraft Gesetzes erben, nämlich dann, wenn keine vorrangigen Erben vorhanden sind und kein Testament die Erbfolge abweichend regelt.
Nach der gesetzlichen Erbfolge des BGB erben Geschwister in folgenden Fällen:
Der Erblasser hinterlässt weder Kinder noch andere Abkömmlinge und kein Ehegatte ist vorhanden. Sind beide Elternteile bereits verstorben, erben die Geschwister den gesamten Nachlass. Lebt noch ein Elternteil, erhält dieser die Hälfte des Nachlasses; die andere Hälfte fällt zu gleichen Teilen an die Geschwister.
Halbgeschwister erben nur über den Elternteil, über den sie mit dem Erblasser verwandt sind. Adoptierte Geschwister sind leiblichen Geschwistern rechtlich gleichgestellt. Stiefgeschwister hingegen haben kein gesetzliches Erbrecht.
Wichtig: All das gilt nur, wenn kein wirksames Testament vorliegt. Sobald ein Testament existiert, das eine andere Regelung trifft, verdrängt es die gesetzliche Erbfolge vollständig. Und da Geschwister eben nicht pflichtteilsberechtigt sind, können sie gegen ein solches Testament nichts ausrichten.
In der Praxis wird häufig gefragt, ob es nicht doch eine Möglichkeit gibt, als Geschwister einen Anspruch geltend zu machen. Direkt: Nein. Es gibt keinen Pflichtteilsanspruch für Geschwister, weder über Umwege noch über andere Rechtsgrundlagen.
Allerdings gibt es eine Konstellation, die Geschwister mittelbar begünstigen kann: den Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB. Dieser Anspruch richtet sich gegen Schenkungen, die der Erblasser zu Lebzeiten vorgenommen hat, um den Nachlass künstlich zu schmälern. Der Anspruch steht aber nur Pflichtteilsberechtigten zu, also nicht den Geschwistern selbst.
Denkbar ist folgendes Szenario: Ein noch lebender Elternteil des Erblassers ist selbst pflichtteilsberechtigt (weil keine Kinder des Erblassers vorhanden sind) und macht seinen Pflichtteil geltend. Stirbt dieser Elternteil, bevor der Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch durchgesetzt wurde, kann der damit erlangte Pflichtteilsanspruch unter Umständen vererbt werden und so an die Geschwister gelangen. Das ist jedoch eine Ausnahme, die von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt und einer sorgfältigen rechtlichen Prüfung bedarf.
Eine weitere Möglichkeit: Der Erblasser kann Geschwister im Testament ausdrücklich als Erben einsetzen oder ihnen ein Vermächtnis zuwenden. Das ist keine Pflicht, aber rechtlich jederzeit möglich. Ohne entsprechende Verfügung gibt es nichts.
Zur Klarstellung: Folgende Personengruppen haben nach § 2303 BGB einen gesetzlich geschützten Pflichtteilsanspruch:
Abkömmlinge des Erblassers sind stets pflichtteilsberechtigt. Dazu gehören Kinder, Enkel und Urenkel. Nichteheliche Kinder sind im Erbrecht heute vollständig ehelichen Kindern gleichgestellt. Nach der Kindesrechtsreform 1998 verblieben zunächst Übergangsregelungen, insbesondere für vor dem 1. Juli 1949 geborene nichteheliche Kinder; diese verbleibende Ungleichbehandlung wurde durch das Zweite Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder (2009) beseitigt. Für heutige Erbfälle gilt die vollständige Gleichstellung. Adoptierte Kinder stehen nach § 1754 BGB ebenfalls leiblichen Kindern gleich. Stiefkinder hingegen haben keinen Pflichtteilsanspruch, es sei denn, sie wurden adoptiert.
Eltern des Erblassers sind nach § 2303 Abs. 2 BGB pflichtteilsberechtigt, jedoch nur dann, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind, die bei gesetzlicher Erbfolge vor den Eltern erben würden. Ist ein Kind des Erblassers vorhanden, entfällt das Pflichtteilsrecht der Eltern nach § 2309 BGB.
Der Ehegatte des Erblassers ist pflichtteilsberechtigt. Die genaue Höhe des Pflichtteils hängt vom Güterstand und dem Vorhandensein von Kindern ab. Eingetragene Lebenspartner sind dem Ehegatten nach § 10 Abs. 6 Lebenspartnerschaftsgesetz gleichgestellt. Seit Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts im Jahr 2017 können neue Lebenspartnerschaften nicht mehr begründet werden; bestehende Lebenspartnerschaften und ihre erbrechtliche Gleichstellung bleiben hiervon unberührt.
Geschwister, sonstige Seitenverwandte (Neffen, Nichten, Onkel, Tanten) sowie nichteheliche Lebenspartner ohne Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft haben keinen Pflichtteilsanspruch.
Der Pflichtteil berechnet sich nach § 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB als Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Für die Berechnung sind zwei Schritte nötig: Zunächst wird der gesetzliche Erbteil ermittelt, der dem Berechtigten nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge zugestanden hätte. Dann wird davon die Hälfte genommen.
Ein Beispiel: Ein unverheirateter Erblasser hinterlässt zwei Kinder. Eines setzt er testamentarisch zum Alleinerben ein. Das andere Kind ist als Abkömmling pflichtteilsberechtigt. Bei gesetzlicher Erbfolge hätte es die Hälfte des Nachlasses erhalten. Sein Pflichtteil beträgt daher ein Viertel des Nachlasswerts.
Für die Wertermittlung des Nachlasses gilt nach § 2311 BGB der Zeitpunkt des Erbfalls. Sämtliche Verbindlichkeiten des Erblassers sowie die durch den Erbfall verursachten Kosten (etwa Beerdigungskosten) werden vom Aktivvermögen abgezogen. Relevante Schenkungen der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall können über den Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB hinzuzurechnen sein.
Für die Auskunft über den Bestand des Nachlasses hat der Pflichtteilsberechtigte nach § 2314 BGB einen Anspruch auf ein Nachlassverzeichnis gegenüber dem Erben.
Der Pflichtteilsanspruch verjährt nach den allgemeinen Verjährungsregeln der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB in drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Berechtigte Kenntnis vom Erbfall sowie von der ihn beeinträchtigenden Verfügung von Todes wegen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Das bedeutet: Wer am 15. März 2024 vom Erbfall erfährt, muss seinen Pflichtteilsanspruch bis zum 31. Dezember 2027 geltend machen. Für Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, gilt unabhängig von der Kenntnis eine absolute Höchstfrist von 30 Jahren ab Entstehung des Anspruchs (§ 199 Abs. 3a BGB).
Bei minderjährigen Pflichtteilsberechtigten ist zudem § 207 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu beachten, der die Verjährung während der Minderjährigkeit hemmt.
Wer einen Pflichtteilsanspruch hat oder vermutet, einen zu haben, sollte die Fristen nicht auf die leichte Schulter nehmen. Im Zweifel empfiehlt sich eine frühzeitige rechtliche Beratung.
Wer als Bruder oder Schwester durch ein Testament nichts erhält, hat keine Möglichkeit, den Pflichtteil einzufordern. Dennoch gibt es einige rechtliche Möglichkeiten zu prüfen:
Zunächst sollte das Testament selbst auf seine Wirksamkeit untersucht werden. Ein Testament kann unwirksam sein, wenn es nicht den gesetzlichen Formvoraussetzungen entspricht (bei einem eigenhändigen Testament: vollständige Handschrift und Unterschrift des Erblassers, § 2247 BGB) oder wenn der Erblasser beim Verfassen nicht testierfähig war (§ 2229 BGB). Ein unwirksames Testament löst die gesetzliche Erbfolge aus, und dann könnten Geschwister unter den gesetzlichen Voraussetzungen doch erben.
Außerdem kann geprüft werden, ob der Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen vorgenommen hat, die möglicherweise über den Pflichtteilsergänzungsanspruch relevant werden, allerdings nur für Pflichtteilsberechtigte wie Eltern oder Kinder, nicht für Geschwister selbst.
Schließlich ist zu klären, ob der Erblasser möglicherweise ein früheres Testament hinterlassen hat, das die Geschwister begünstigt und nicht ordnungsgemäß widerrufen wurde.
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