Pflichtteil Geschwister trotz Testament: Was gilt im deutschen Erbrecht?

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pflichtteil geschwister trotz testament

Das Wichtigste in Kürze

Was ist der Pflichtteil und warum gibt es ihn?

Pflichtteil Geschwister trotz Testament: Diese Frage stellen sich viele Menschen, wenn sie nach dem Tod eines Bruders oder einer Schwester leer ausgehen, obwohl sie sich ein Leben lang nah waren. Die Antwort des deutschen Erbrechts ist klar, aber für viele überraschend.

Der Pflichtteil ist eine gesetzliche Mindestbeteiligung am Nachlass. Er schützt nahe Angehörige davor, durch ein Testament vollständig vom Erbe ausgeschlossen zu werden. Das Erbrecht gibt dem Erblasser zwar weitreichende Freiheit bei der Gestaltung seines Testaments, die sogenannte Testierfreiheit, zieht ihr aber gleichzeitig Grenzen: Bestimmte Personen dürfen nicht auf null gesetzt werden.

Geregelt ist das in den §§ 2303 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Der Pflichtteil besteht nach § 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Er ist ein reiner Geldanspruch: Der Pflicht­teils­berechtigte kann keine bestimmten Nachlassgegenstände herausverlangen, sondern nur eine Geldzahlung von den eingesetzten Erben fordern. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB, der auf den „Wert” des gesetzlichen Erbteils abstellt, sowie aus der ständigen Rechtsprechung des Bundes­verfassungs­gerichts und des Bundes­gerichtshofs, die den Pflichtteil als schuldrechtlichen Geldanspruch einordnen.

Als Anwältinnen und Anwälte für Erbrecht in Saarbrücken begleiten wir Menschen, die nach einem Erbfall plötzlich feststellen, dass das Testament des Verstorbenen sie nicht oder kaum berücksichtigt. Wer in dieser Situation ist, muss zunächst verstehen, ob überhaupt ein Pflicht­teils­anspruch besteht, und genau daran scheitern viele ohne rechtliche Beratung.

Haben Geschwister einen Pflichtteil trotz Testament?

Nein. Geschwister haben nach deutschem Recht keinen Pflicht­teils­anspruch, und zwar unabhängig davon, was im Testament steht oder nicht steht.

§ 2303 BGB enthält eine abschließende Aufzählung der pflicht­teils­berechtigten Personen: das sind Abkömmlinge des Erblassers (also Kinder, Enkel, Urenkel), der Ehegatte sowie unter bestimmten Bedingungen die Eltern. Geschwister werden in dieser Vorschrift nicht genannt, und das ist kein Redaktionsversehen, sondern eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers.

Das bedeutet konkret: Auch wenn ein Bruder oder eine Schwester im Testament ausdrücklich übergangen oder sogar ausdrücklich enterbt wird, entsteht dadurch kein Pflicht­teils­anspruch. Der Erblasser kann Geschwister mit einem Testament vollständig und ohne Restansprüche ausschließen.

Diese Regelung mag emotional schwer nachvollziehbar sein, vor allem wenn Geschwister jahrzehntelang eng zusammengelebt haben oder der Verstorbene von einem Bruder oder einer Schwester gepflegt wurde. Das Recht kennt jedoch keine Ausnahme von diesem Grundsatz, unabhängig von der persönlichen Nähe.

Warum sind Geschwister nicht pflicht­teils­berechtigt?

Das liegt an der Systematik der gesetzlichen Erbfolge und der Grundentscheidung des deutschen Erbrechts.

Geschwister gehören nach § 1925 BGB zur zweiten Ordnung der gesetzlichen Erben. Sie erben nach gesetzlicher Erbfolge nur dann, wenn der Erblasser keine Kinder, Enkel oder andere Abkömmlinge hinterlässt und keine Erben erster Ordnung vorhanden sind. Außerdem darf kein überlebender Elternteil vorhanden sein, damit Geschwister in vollem Umfang zum Zug kommen. Lebt noch ein Elternteil, erbt dieser die Hälfte.

Das Pflicht­teils­recht ist jedoch enger gefasst als das gesetzliche Erbrecht. Pflicht­teils­berechtigt sind nur diejenigen, die dem Erblasser in einer besonders engen, rechtlich anerkannten Beziehung stehen: Kinder und Nachkommen (die in direkter Linie von ihm abstammen), der Ehegatte (dem gegenüber besondere rechtliche Fürsorgepflichten bestehen) und die Eltern (als unmittelbare Vorfahren). Bei Geschwistern fehlt diese gesetzlich anerkannte Schutzbedürftigkeit im Sinne des Pflicht­teils­rechts.

Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, das Pflicht­teils­recht auf Geschwister oder andere Seitenverwandte auszuweiten. Eine gesetzliche Änderung dieser Grundentscheidung ist derzeit nicht in Sicht.

Wann erben Geschwister dennoch?

Obwohl Geschwister keinen Pflichtteil haben, gibt es Situationen, in denen sie kraft Gesetzes erben, nämlich dann, wenn keine vorrangigen Erben vorhanden sind und kein Testament die Erbfolge abweichend regelt.

Nach der gesetzlichen Erbfolge des BGB erben Geschwister in folgenden Fällen:

Der Erblasser hinterlässt weder Kinder noch andere Abkömmlinge und kein Ehegatte ist vorhanden. Sind beide Elternteile bereits verstorben, erben die Geschwister den gesamten Nachlass. Lebt noch ein Elternteil, erhält dieser die Hälfte des Nachlasses; die andere Hälfte fällt zu gleichen Teilen an die Geschwister.

Halbgeschwister erben nur über den Elternteil, über den sie mit dem Erblasser verwandt sind. Adoptierte Geschwister sind leiblichen Geschwistern rechtlich gleichgestellt. Stiefgeschwister hingegen haben kein gesetzliches Erbrecht.

Wichtig: All das gilt nur, wenn kein wirksames Testament vorliegt. Sobald ein Testament existiert, das eine andere Regelung trifft, verdrängt es die gesetzliche Erbfolge vollständig. Und da Geschwister eben nicht pflicht­teils­berechtigt sind, können sie gegen ein solches Testament nichts ausrichten.

Gibt es Ausnahmen vom fehlenden Pflicht­teils­recht der Geschwister?

In der Praxis wird häufig gefragt, ob es nicht doch eine Möglichkeit gibt, als Geschwister einen Anspruch geltend zu machen. Direkt: Nein. Es gibt keinen Pflicht­teils­anspruch für Geschwister, weder über Umwege noch über andere Rechtsgrundlagen.

Allerdings gibt es eine Konstellation, die Geschwister mittelbar begünstigen kann: den Pflicht­teils­ergänzungs­anspruch nach § 2325 BGB. Dieser Anspruch richtet sich gegen Schenkungen, die der Erblasser zu Lebzeiten vorgenommen hat, um den Nachlass künstlich zu schmälern. Der Anspruch steht aber nur Pflicht­teils­berechtigten zu, also nicht den Geschwistern selbst.

Denkbar ist folgendes Szenario: Ein noch lebender Elternteil des Erblassers ist selbst pflicht­teils­berechtigt (weil keine Kinder des Erblassers vorhanden sind) und macht seinen Pflichtteil geltend. Stirbt dieser Elternteil, bevor der Pflicht­teils- und Pflicht­teils­ergänzungs­anspruch durchgesetzt wurde, kann der damit erlangte Pflicht­teils­anspruch unter Umständen vererbt werden und so an die Geschwister gelangen. Das ist jedoch eine Ausnahme, die von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt und einer sorgfältigen rechtlichen Prüfung bedarf.

Eine weitere Möglichkeit: Der Erblasser kann Geschwister im Testament ausdrücklich als Erben einsetzen oder ihnen ein Vermächtnis zuwenden. Das ist keine Pflicht, aber rechtlich jederzeit möglich. Ohne entsprechende Verfügung gibt es nichts.

Wer ist nach § 2303 BGB pflicht­teils­berechtigt?

Zur Klarstellung: Folgende Personengruppen haben nach § 2303 BGB einen gesetzlich geschützten Pflicht­teils­anspruch:

Abkömmlinge des Erblassers sind stets pflicht­teils­berechtigt. Dazu gehören Kinder, Enkel und Urenkel. Nichteheliche Kinder sind im Erbrecht heute vollständig ehelichen Kindern gleichgestellt. Nach der Kindes­rechts­reform 1998 verblieben zunächst Übergangsregelungen, insbesondere für vor dem 1. Juli 1949 geborene nichteheliche Kinder; diese verbleibende Ungleichbehandlung wurde durch das Zweite Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder (2009) beseitigt. Für heutige Erbfälle gilt die vollständige Gleichstellung. Adoptierte Kinder stehen nach § 1754 BGB ebenfalls leiblichen Kindern gleich. Stiefkinder hingegen haben keinen Pflicht­teils­anspruch, es sei denn, sie wurden adoptiert.

Eltern des Erblassers sind nach § 2303 Abs. 2 BGB pflicht­teils­berechtigt, jedoch nur dann, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind, die bei gesetzlicher Erbfolge vor den Eltern erben würden. Ist ein Kind des Erblassers vorhanden, entfällt das Pflicht­teils­recht der Eltern nach § 2309 BGB.

Der Ehegatte des Erblassers ist pflicht­teils­berechtigt. Die genaue Höhe des Pflichtteils hängt vom Güterstand und dem Vorhandensein von Kindern ab. Eingetragene Lebenspartner sind dem Ehegatten nach § 10 Abs. 6 Lebens­partnerschafts­gesetz gleichgestellt. Seit Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts im Jahr 2017 können neue Lebenspartnerschaften nicht mehr begründet werden; bestehende Lebenspartnerschaften und ihre erbrechtliche Gleichstellung bleiben hiervon unberührt.

Geschwister, sonstige Seitenverwandte (Neffen, Nichten, Onkel, Tanten) sowie nichteheliche Lebenspartner ohne Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft haben keinen Pflicht­teils­anspruch.

Wie wird der Pflichtteil berechnet?

Der Pflichtteil berechnet sich nach § 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB als Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Für die Berechnung sind zwei Schritte nötig: Zunächst wird der gesetzliche Erbteil ermittelt, der dem Berechtigten nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge zugestanden hätte. Dann wird davon die Hälfte genommen.

Ein Beispiel: Ein unverheirateter Erblasser hinterlässt zwei Kinder. Eines setzt er testamentarisch zum Alleinerben ein. Das andere Kind ist als Abkömmling pflicht­teils­berechtigt. Bei gesetzlicher Erbfolge hätte es die Hälfte des Nachlasses erhalten. Sein Pflichtteil beträgt daher ein Viertel des Nachlasswerts.

Für die Wertermittlung des Nachlasses gilt nach § 2311 BGB der Zeitpunkt des Erbfalls. Sämtliche Verbindlichkeiten des Erblassers sowie die durch den Erbfall verursachten Kosten (etwa Beerdigungskosten) werden vom Aktivvermögen abgezogen. Relevante Schenkungen der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall können über den Pflicht­teils­ergänzungs­anspruch nach § 2325 BGB hinzuzurechnen sein.

Für die Auskunft über den Bestand des Nachlasses hat der Pflicht­teils­berechtigte nach § 2314 BGB einen Anspruch auf ein Nachlassverzeichnis gegenüber dem Erben.

Wie lange kann der Pflichtteil geltend gemacht werden?

Der Pflicht­teils­anspruch verjährt nach den allgemeinen Verjährungsregeln der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB in drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Berechtigte Kenntnis vom Erbfall sowie von der ihn beeinträchtigenden Verfügung von Todes wegen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Das bedeutet: Wer am 15. März 2024 vom Erbfall erfährt, muss seinen Pflicht­teils­anspruch bis zum 31. Dezember 2027 geltend machen. Für Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, gilt unabhängig von der Kenntnis eine absolute Höchstfrist von 30 Jahren ab Entstehung des Anspruchs (§ 199 Abs. 3a BGB).

Bei minderjährigen Pflicht­teils­berechtigten ist zudem § 207 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu beachten, der die Verjährung während der Minderjährigkeit hemmt.

Wer einen Pflicht­teils­anspruch hat oder vermutet, einen zu haben, sollte die Fristen nicht auf die leichte Schulter nehmen. Im Zweifel empfiehlt sich eine frühzeitige rechtliche Beratung.

Was tun, wenn das Testament Geschwister ausschließt?

Wer als Bruder oder Schwester durch ein Testament nichts erhält, hat keine Möglichkeit, den Pflichtteil einzufordern. Dennoch gibt es einige rechtliche Möglichkeiten zu prüfen:

Zunächst sollte das Testament selbst auf seine Wirksamkeit untersucht werden. Ein Testament kann unwirksam sein, wenn es nicht den gesetzlichen Formvoraussetzungen entspricht (bei einem eigenhändigen Testament: vollständige Handschrift und Unterschrift des Erblassers, § 2247 BGB) oder wenn der Erblasser beim Verfassen nicht testierfähig war (§ 2229 BGB). Ein unwirksames Testament löst die gesetzliche Erbfolge aus, und dann könnten Geschwister unter den gesetzlichen Voraussetzungen doch erben.

Außerdem kann geprüft werden, ob der Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen vorgenommen hat, die möglicherweise über den Pflicht­teils­ergänzungs­anspruch relevant werden, allerdings nur für Pflicht­teils­berechtigte wie Eltern oder Kinder, nicht für Geschwister selbst.

Schließlich ist zu klären, ob der Erblasser möglicherweise ein früheres Testament hinterlassen hat, das die Geschwister begünstigt und nicht ordnungsgemäß widerrufen wurde.

Häufig gestellte Fragen

Können Geschwister einen Pflichtteil verlangen, wenn sie übergangen werden?
Nein. Geschwister sind nach § 2303 BGB nicht pflicht­teils­berechtigt. Auch wenn sie im Testament nicht erwähnt oder ausdrücklich ausgeschlossen werden, entsteht kein Pflicht­teils­anspruch.
Ja, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. Nach § 1925 BGB sind Geschwister Erben zweiter Ordnung und erben nur, wenn keine Kinder oder andere Abkömmlinge des Erblassers vorhanden sind. Bei einem vorhandenen Elternteil teilen sie sich die Hälfte des Nachlasses mit diesem.
Ja, und zwar ohne dass Geschwister dagegen vorgehen können. Da sie nicht pflicht­teils­berechtigt sind, ist eine vollständige Enterbung durch Testament möglich und rechtswirksam.
Das gesetzliche Erbrecht regelt, wer erbt, wenn kein Testament vorliegt. Das Pflicht­teils­recht schützt bestimmte Personen vor vollständiger Enterbung, auch wenn ein Testament vorhanden ist. Geschwister haben ein gesetzliches Erbrecht (unter Bedingungen), aber kein Pflicht­teils­recht.
Nur wenn das Testament sie ausdrücklich begünstigt (als Erbe oder Vermächtnisnehmer) oder wenn das Testament unwirksam ist und die gesetzliche Erbfolge greift. Keinen Anspruch gibt es von Rechts wegen.
Für den Pflichtteil macht es keinen Unterschied, beide haben keinen Pflicht­teils­anspruch. Bei der gesetzlichen Erbfolge erben Halbgeschwister nur über den gemeinsamen Elternteil.
Nach drei Jahren ab Jahresende des Jahres, in dem Kenntnis vom Erbfall und der Enterbung erlangt wurde (§§ 195, 199 BGB). Für Geschwister ist die Frage der Verjährung mangels Anspruchs irrelevant.
Eine Testaments­anfechtung ist nur unter engen Voraussetzungen möglich, etwa bei arglistiger Täuschung oder Drohung (§ 2078 BGB). Das bloße Übergehen im Testament reicht dafür nicht aus. Zudem setzt die Anfechtung ein eigenes Erbrecht voraus.
Nein, nicht für die Geschwister. Wenn ein Elternteil selbst pflicht­teils­berechtigt ist (weil keine Kinder des Erblassers vorhanden sind), kann dieser Elternteil seinen eigenen Anspruch geltend machen. Dieser Anspruch kann später vererbt werden und so mittelbar den Geschwistern zugutekommen.
Zunächst das Testament auf Wirksamkeit prüfen lassen, die gesetzliche Erbfolge klären und alle relevanten Umstände (Schenkungen, frühere Testamente, Testierfähigkeit) aufarbeiten. Auch wenn kein Pflichtteil besteht, können sich im Einzelfall rechtliche Handlungsmöglichkeiten ergeben.

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