Die Inhalte dieses Beitrags sind nach bestem Wissen erstellt, ersetzen jedoch keine individuelle rechtliche Beratung. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben wird keine Gewähr übernommen. Für eine Bewertung Ihrer individuellen Situation wenden Sie sich bitte direkt an unsere Kanzlei.
Das Berliner Testament gilt in Deutschland als eine der beliebtesten Formen der gemeinschaftlichen Nachlassplanung von Ehepaaren. Was viele Familien erst im Erbfall überrascht: Obwohl Kinder durch das Berliner Testament beim Tod des erstversterbenden Elternteils faktisch enterbt werden, entsteht für sie sofort ein Pflichtteilsanspruch gegen den überlebenden Elternteil. Wie genau dieser Anspruch berechnet wird, welche Besonderheiten die Pflichtteilsstrafklausel mit sich bringt und was beim zweiten Erbfall zu beachten ist, erläutern wir in diesem Beitrag.
Als Kanzlei mit Schwerpunkt im Erbrecht begleiten wir Mandanten sowohl bei der Testamentsgestaltung als auch bei der Durchsetzung erbrechtlicher Ansprüche.
Das Berliner Testament ist eine besondere Form des gemeinschaftlichen Testaments, das ausschließlich Ehegatten und eingetragene Lebenspartner errichten können. Die rechtliche Grundlage findet sich in § 2269 BGB. Typisch für das Berliner Testament ist die sogenannte Einheitslösung: Die Ehegatten setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein, und erst nach dem Tod des länger lebenden Partners sollen die gemeinsamen Kinder das gesamte Vermögen erhalten.
Im ersten Erbfall – also wenn einer der beiden Ehegatten stirbt – wird der andere Ehegatte damit alleiniger Erbe des gesamten Nachlasses. Die Kinder gehen leer aus und sind von der Erbfolge im Sinne des § 2303 BGB ausgeschlossen. Genau dieser Ausschluss löst den Pflichtteilsanspruch aus. Der Pflichtteil ist kein Erbteil, sondern ein schuldrechtlicher Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrags, der sich gegen den Erben richtet – in diesem Fall also gegen den überlebenden Ehegatten.
Der Pflichtteilsanspruch entsteht kraft Gesetzes unmittelbar mit dem Eintritt des Erbfalls. Er verjährt in drei Jahren; die Frist beginnt mit Schluss des Jahres, in dem der Berechtigte Kenntnis von dem Erbfall, seiner Enterbung und der Person des Schuldners erlangt (§§ 195, 199 BGB). Diese Frist ist in der Praxis bedeutsam, weil viele Berechtigte die Existenz ihres Anspruchs erst spät erkennen.
Nach § 2303 BGB steht der Pflichtteilsanspruch vorrangig den Abkömmlingen des Erblassers zu, insbesondere den Kindern und – falls diese bereits verstorben sind – den Enkeln. Darüber hinaus können auch die Eltern des Erblassers sowie der Ehegatte pflichtteilsberechtigt sein, wenn sie durch eine letztwillige Verfügung von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wurden.
Im Kontext des Berliner Testaments sind es regelmäßig die gemeinsamen Kinder, die beim Tod des erstversterbenden Elternteils einen Pflichtteilsanspruch gegen den überlebenden Elternteil haben. Dabei gilt: Ein weit entfernter Verwandter – etwa ein Enkelkind – kann den Pflichtteil nicht geltend machen, solange noch ein näherer Verwandter vorhanden ist (§ 2309 BGB). Lebt also das Kind des Erblassers noch, scheidet ein Pflichtteilsanspruch des Enkels aus.
In Patchwork-Konstellationen gilt besondere Aufmerksamkeit: Kinder aus einer früheren Beziehung haben beim Tod ihres leiblichen Elternteils einen sofortigen Pflichtteilsanspruch gegen den überlebenden Stiefelternteil. Dieser Anspruch entsteht unabhängig davon, ob das Berliner Testament ausschließlich gemeinsame Kinder als Schlusserben vorsieht.
Die Berechnung des Pflichtteils folgt einer klaren Formel, die in §§ 2303, 2311 BGB geregelt ist. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils, der dem Berechtigten ohne Testament zugestanden hätte.
Für die Berechnung sind zwei Elemente entscheidend: erstens die gesetzliche Erbquote des Berechtigten, und zweitens der Nettowert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls.
Die gesetzliche Erbquote ergibt sich aus den allgemeinen Erbfolgeregeln (§§ 1924, 1931 BGB). Neben Abkömmlingen erbt der Ehegatte nach § 1931 Abs. 1 BGB ein Viertel des Nachlasses. In einer Zugewinngemeinschaft erhöht sich dieser Anteil nach § 1371 Abs. 1 BGB um ein weiteres Viertel, sodass der Ehegatte insgesamt die Hälfte erhält. Die andere Hälfte verteilt sich auf die Kinder.
Der Nachlasswert wird nach § 2311 BGB zum Zeitpunkt des Erbfalls bestimmt. Maßgeblich ist der objektive Verkehrswert sämtlicher Vermögensgegenstände abzüglich aller Nachlassverbindlichkeiten. Eigene Bewertungen des Erblassers bleiben nach § 2311 Abs. 2 BGB außer Betracht. Zum Aktivnachlass zählen Immobilien, Bankguthaben, Wertpapiere, Fahrzeuge sowie sonstiges werthaltiges Vermögen. Lebensversicherungen fallen nur dann in den Nachlass, wenn kein Bezugsberechtigter benannt wurde; bei widerruflichem Bezugsrecht zugunsten eines Dritten fällt die Todesfallleistung nicht in den Nachlass, kann aber im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs nach § 2325 BGB relevant werden. Abzuziehen sind Schulden, laufende Verbindlichkeiten und Beerdigungskosten.
Ein konkretes Beispiel verdeutlicht die Berechnung. Ein Ehepaar lebt in Zugewinngemeinschaft und hat zwei gemeinsame Kinder. Der Ehemann verstirbt. Sein Nachlass beläuft sich netto auf 400.000 Euro.
Ohne Berliner Testament würde der gesetzliche Erbteil je Kind betragen: Die Ehefrau erbt die Hälfte (1/4 gesetzlicher Erbteil nach § 1931 Abs. 1 BGB + 1/4 pauschaler Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 1 BGB = 1/2), die beiden Kinder teilen die verbleibende Hälfte zu gleichen Teilen, also je ein Viertel des Nachlasses.
Der gesetzliche Erbteil je Kind beträgt somit 1/4. Der Pflichtteil je Kind beträgt die Hälfte davon, also 1/8 des Nachlasses.
Konkret: 400.000 Euro x 1/8 = 50.000 Euro Pflichtteil je Kind.
Dieser Betrag ist vom überlebenden Ehegatten aus eigenen Mitteln zu zahlen. Steht der Nachlass überwiegend in Form einer gemeinsam genutzten Immobilie zur Verfügung, kann die Pflichtteilszahlung zu erheblichen Liquiditätsengpässen führen. In solchen Situationen kommt eine Stundung des Pflichtteilsanspruchs nach § 2331a BGB in Betracht, wenn die sofortige Erfüllung für den Erben eine unbillige Härte darstellen würde.
Viele Berliner Testamente enthalten eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel. Sie legt fest, dass ein Kind, das nach dem ersten Erbfall seinen Pflichtteil einfordert, beim Tod des zweiten Elternteils ebenfalls nur den Pflichtteil erhält – und nicht das volle Erbe als Schlusserbe.
Die rechtliche Wirkung dieser Klausel ist erheblich. Das Kind, das den Pflichtteil beim ersten Erbfall geltend macht, wird beim zweiten Erbfall enterbt oder zumindest auf den Pflichtteil beschränkt. Damit verringert sich sein Gesamterbe spürbar, da der Pflichtteil stets deutlich kleiner ist als ein vollständiger Erbteil.
Ob es wirtschaftlich sinnvoll ist, den Pflichtteil nach dem ersten Erbfall einzufordern, hängt von mehreren Faktoren ab. Wächst das Vermögen des überlebenden Elternteils bis zu dessen Tod erheblich an, lohnt es sich für das Kind eher, auf den Pflichtteil zu verzichten und das volle Erbe abzuwarten. Schrumpft das Vermögen dagegen – etwa weil der überlebende Elternteil seinen Lebensunterhalt aus dem Nachlass bestreitet oder Pflegekosten anfallen -, kann der frühzeitige Pflichtteil wirtschaftlich vorteilhafter sein. Die Entscheidung erfordert eine individuelle Abwägung, die auch steuerliche Aspekte einbeziehen sollte.
Ein häufig übersehener Anspruch im Zusammenhang mit dem Berliner Testament ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB. Er greift ein, wenn der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod Schenkungen an Dritte vorgenommen hat, die den Nachlass und damit den Pflichtteil geschmälert haben.
Der Ergänzungsanspruch funktioniert nach dem Prinzip der schrittweisen Abschmelzung: Eine Schenkung, die im ersten Jahr vor dem Erbfall vorgenommen wurde, wird voll dem fiktiven Nachlass hinzugerechnet. Für jedes weitere Jahr, das die Schenkung zurückliegt, verringert sich die Berücksichtigung um ein Zehntel. Nach Ablauf von zehn Jahren seit der Schenkung bleibt diese vollständig unberücksichtigt (§ 2325 Abs. 3 BGB).
Im Kontext des Berliner Testaments ist diese Regelung besonders dann relevant, wenn der erstversterbende Ehegatte in den Jahren vor seinem Tod Vermögen auf Dritte übertragen hat – etwa im Rahmen vorweggenommener Erbfolge. Schenkungen unter Ehegatten selbst unterliegen einer Sonderregelung: Die Zehnjahresfrist beginnt beim Schenkungsgeber, der mit dem Empfänger verheiratet ist, erst mit der Auflösung der Ehe zu laufen (§ 2325 Abs. 3 Satz 3 BGB).
Der Pflichtteilsanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Berechtigte von dem Erbfall, von seiner Enterbung und von der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat (§§ 195, 199 BGB).
In der Praxis bedeutet das: Erfahren die Kinder unmittelbar vom Tod des Elternteils und von ihrer Enterbung durch das Berliner Testament, endet die Verjährungsfrist drei Jahre nach Ablauf des Todesjahres. Wer zu lange wartet, verliert seinen Anspruch durch Verjährung, selbst wenn er dem Grunde nach berechtigt wäre.
Für die Geltendmachung selbst ist keine besondere Form vorgeschrieben. Der Anspruch kann schriftlich oder mündlich angemeldet werden. Aus Nachweisgründen empfiehlt sich stets die Schriftform. Wichtig: Die Geltendmachung allein unterbricht die Verjährung nicht. Um die Verjährung zu hemmen, ist im Zweifel eine gerichtliche Geltendmachung erforderlich.
Der überlebende Ehegatte als Erbe ist zur Auskunft über den Bestand des Nachlasses verpflichtet (§ 2314 BGB). Auf Verlangen muss er ein notarielles Nachlassverzeichnis vorlegen. Dieses Auskunftsrecht ist die Grundlage jeder Pflichtteilsberechnung, denn ohne vollständige Kenntnis des Nachlassvermögens lässt sich der konkrete Zahlbetrag nicht ermitteln.
Verweigert der Erbe die Auskunft oder zahlt er den berechtigten Pflichtteil nicht, kann der Anspruchsberechtigte seinen Anspruch gerichtlich durchsetzen. Dabei sind zwei Klagen denkbar: zunächst die Auskunftsklage auf Vorlage des Nachlassverzeichnisses, danach die Zahlungsklage auf Zahlung des ermittelten Pflichtteils. Bei Immobilien im Nachlass kommt es häufig zu Streit über den Verkehrswert, der dann durch ein Sachverständigengutachten zu klären ist.
Die Berechnung des Pflichtteils beim Berliner Testament folgt klaren gesetzlichen Regeln, ist aber in der Anwendung auf den Einzelfall komplex. Nachlasswert, gesetzliche Erbquoten, Pflichtteilsstrafklausel und mögliche Ergänzungsansprüche wegen Schenkungen spielen zusammen. Wer als Kind den Pflichtteil einfordert, ohne die Strafklausel zu kennen, riskiert beim zweiten Erbfall erhebliche Nachteile. Und wer zu lange wartet, verliert seinen Anspruch durch Verjährung.
Wir helfen Ihnen, die Rechtslage in Ihrer konkreten Situation vollständig zu überblicken und Ihren Anspruch rechtssicher geltend zu machen. Nehmen Sie Kontakt zu unserer Kanzlei auf.
Haben Sie Fragen zur Berechnung Ihres Pflichtteils?
→ Jetzt Beratung anfragen (https://www.abegg-rechtsanwaelte.de/)
Teilen
Rechtsanwälte Abegg & Abegg
We firmly believe that the internet should be available and accessible to anyone, and are committed to providing a website that is accessible to the widest possible audience, regardless of circumstance and ability.
To fulfill this, we aim to adhere as strictly as possible to the World Wide Web Consortium’s (W3C) Web Content Accessibility Guidelines 2.1 (WCAG 2.1) at the AA level. These guidelines explain how to make web content accessible to people with a wide array of disabilities. Complying with those guidelines helps us ensure that the website is accessible to all people: blind people, people with motor impairments, visual impairment, cognitive disabilities, and more.
This website utilizes various technologies that are meant to make it as accessible as possible at all times. We utilize an accessibility interface that allows persons with specific disabilities to adjust the website’s UI (user interface) and design it to their personal needs.
Additionally, the website utilizes an AI-based application that runs in the background and optimizes its accessibility level constantly. This application remediates the website’s HTML, adapts Its functionality and behavior for screen-readers used by the blind users, and for keyboard functions used by individuals with motor impairments.
If you’ve found a malfunction or have ideas for improvement, we’ll be happy to hear from you. You can reach out to the website’s operators by using the following email kanzlei@abegg-rechtsanwaelte.de
Our website implements the ARIA attributes (Accessible Rich Internet Applications) technique, alongside various different behavioral changes, to ensure blind users visiting with screen-readers are able to read, comprehend, and enjoy the website’s functions. As soon as a user with a screen-reader enters your site, they immediately receive a prompt to enter the Screen-Reader Profile so they can browse and operate your site effectively. Here’s how our website covers some of the most important screen-reader requirements, alongside console screenshots of code examples:
Screen-reader optimization: we run a background process that learns the website’s components from top to bottom, to ensure ongoing compliance even when updating the website. In this process, we provide screen-readers with meaningful data using the ARIA set of attributes. For example, we provide accurate form labels; descriptions for actionable icons (social media icons, search icons, cart icons, etc.); validation guidance for form inputs; element roles such as buttons, menus, modal dialogues (popups), and others. Additionally, the background process scans all the website’s images and provides an accurate and meaningful image-object-recognition-based description as an ALT (alternate text) tag for images that are not described. It will also extract texts that are embedded within the image, using an OCR (optical character recognition) technology. To turn on screen-reader adjustments at any time, users need only to press the Alt+1 keyboard combination. Screen-reader users also get automatic announcements to turn the Screen-reader mode on as soon as they enter the website.
These adjustments are compatible with all popular screen readers, including JAWS and NVDA.
Keyboard navigation optimization: The background process also adjusts the website’s HTML, and adds various behaviors using JavaScript code to make the website operable by the keyboard. This includes the ability to navigate the website using the Tab and Shift+Tab keys, operate dropdowns with the arrow keys, close them with Esc, trigger buttons and links using the Enter key, navigate between radio and checkbox elements using the arrow keys, and fill them in with the Spacebar or Enter key.Additionally, keyboard users will find quick-navigation and content-skip menus, available at any time by clicking Alt+1, or as the first elements of the site while navigating with the keyboard. The background process also handles triggered popups by moving the keyboard focus towards them as soon as they appear, and not allow the focus drift outside it.
Users can also use shortcuts such as “M” (menus), “H” (headings), “F” (forms), “B” (buttons), and “G” (graphics) to jump to specific elements.
We aim to support the widest array of browsers and assistive technologies as possible, so our users can choose the best fitting tools for them, with as few limitations as possible. Therefore, we have worked very hard to be able to support all major systems that comprise over 95% of the user market share including Google Chrome, Mozilla Firefox, Apple Safari, Opera and Microsoft Edge, JAWS and NVDA (screen readers).
Despite our very best efforts to allow anybody to adjust the website to their needs. There may still be pages or sections that are not fully accessible, are in the process of becoming accessible, or are lacking an adequate technological solution to make them accessible. Still, we are continually improving our accessibility, adding, updating and improving its options and features, and developing and adopting new technologies. All this is meant to reach the optimal level of accessibility, following technological advancements. For any assistance, please reach out to kanzlei@abegg-rechtsanwaelte.de