Was sind die Voraussetzungen für eine Privatinsolvenz?

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vermögensübertragung vor privatinsolvenz

Das Wichtigste in Kürze

Die Inhalte dieses Beitrags sind nach bestem Wissen erstellt, ersetzen jedoch keine individuelle rechtliche Beratung. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben wird keine Gewähr übernommen. Für eine Bewertung Ihrer individuellen Situation wenden Sie sich bitte direkt an unsere Kanzlei.

Die Frage, was die Voraussetzungen für eine Privatinsolvenz sind, stellt sich vielen Menschen, die sich in einer ernsthaften Überschuldungssituation befinden – nach einem Jobverlust, einer Scheidung, einer langen Krankheit oder dem Ende einer selbständigen Tätigkeit. Wenn Einkommen und Vermögen dauerhaft nicht mehr ausreichen, um die Schulden zu bedienen, bietet das deutsche Insolvenzrecht mit der Privatinsolvenz einen gesetzlich geregelten Weg zurück zur finanziellen Eigenständigkeit.

Als Anwälte für Insolvenzrecht begleiten wir Privatpersonen und Unternehmer durch alle Phasen des Insolvenzverfahrens – von der ersten Bestandsaufnahme über den außergerichtlichen Einigungsversuch bis zur Restschuldbefreiung.

In diesem Beitrag erklären wir, welche Voraussetzungen das Gesetz für die Privatinsolvenz fordert, wo die Abgrenzung zur Regelinsolvenz liegt und was bei der Antragstellung zu beachten ist.

Privatinsolvenz oder Regelinsolvenz – welches Verfahren gilt für Sie?

Das deutsche Insolvenzrecht unterscheidet zwischen zwei Verfahrensarten: der Verbraucherinsolvenz, die im allgemeinen Sprachgebrauch als Privatinsolvenz bezeichnet wird, und der Regelinsolvenz. Welches Verfahren zur Anwendung kommt, hängt nicht von der Höhe der Schulden ab, sondern davon, welcher Personengruppe der Schuldner angehört und ob er selbständig tätig ist oder war.

Die Privatinsolvenz ist im zehnten Teil der Insolvenzordnung (§§ 304 ff. InsO) geregelt. Sie steht natürlichen Personen offen, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Die Regelinsolvenz richtet sich dagegen an Unternehmen, juristische Personen und aktiv Selbständige. Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist strukturell schlanker: Anstelle eines Insolvenzverwalters im klassischen Sinne tritt ein Treuhänder, der das pfändbare Einkommen einzieht und an die Gläubiger verteilt. Für viele Betroffene ist entscheidend, dass die Privatinsolvenz nach einem klar definierten Ablauf in der Restschuldbefreiung endet – also einem vollständigen Schuldenerlass. Das ist kein automatisches Ergebnis, sondern setzt voraus, dass alle gesetzlichen Pflichten eingehalten werden.

Wer darf eine Privatinsolvenz beantragen?

Die Antragsberechtigung nach § 304 InsO

Das Kernkriterium für das Verbraucherinsolvenzverfahren ist die fehlende selbständige Tätigkeit. Gemäß § 304 Abs. 1 S. 1 InsO steht das Verfahren natürlichen Personen offen, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben. Arbeitnehmer, Rentner, Studierende und sonstige Privatpersonen ohne Gewerbebetrieb fallen damit grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Norm.

Eine wichtige Ausnahme gilt für ehemalige Selbständige. Nach § 304 Abs. 1 S. 2 InsO können auch sie das Privatinsolvenzverfahren nutzen, wenn zwei Bedingungen kumulativ erfüllt sind. Erstens müssen die Vermögensverhältnisse überschaubar sein – § 304 Abs. 2 InsO konkretisiert das dahingehend, dass der Schuldner zum Zeitpunkt der Antragstellung weniger als 20 Gläubiger haben darf. Zweitens dürfen gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen, also keine offenen Lohnzahlungen oder Sozialversicherungsbeiträge gegenüber früheren Arbeitnehmern.

Liegt auch nur eine dieser Bedingungen nicht vor, ist die Regelinsolvenz das zutreffende Verfahren. Das bedeutet nicht, dass ehemalige Selbständige in einem solchen Fall ohne Ausweg sind – als natürliche Person können auch sie im Regelinsolvenzverfahren die Restschuldbefreiung beantragen.

Welche Eröffnungsgründe müssen vorliegen?

Nicht jede Verschuldungssituation rechtfertigt einen Insolvenzantrag. Das Gesetz verlangt das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes. Für das Verbraucherinsolvenzverfahren kommen zwei Gründe in Betracht.

Der häufigste Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit nach § 17 Abs. 2 InsO. Zahlungsunfähig ist, wer nicht mehr in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Stellt ein Schuldner seine Zahlungen ein, begründet das eine gesetzliche Vermutung für die Zahlungsunfähigkeit. In der Praxis liegt dieser Zustand oft bereits vor, wenn monatliche Raten nicht mehr bedient werden können und Mahnungen folgen.

Daneben genügt nach § 18 Abs. 1 InsO auch die drohende Zahlungsunfähigkeit – allerdings ausschließlich auf Antrag des Schuldners selbst. Drohend zahlungsunfähig ist, wer voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seine fälligen Zahlungsverpflichtungen im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu erfüllen. Dieser Eröffnungsgrund ermöglicht es, frühzeitig zu handeln – bevor die Schulden weiter anwachsen und die rechtliche Lage schwieriger wird.

Eine Mindestschuldenhöhe kennt das Gesetz nicht. Allerdings verursacht das Verfahren selbst Kosten, was bei der Entscheidung praktisch berücksichtigt werden sollte.

Was verlangt das Gesetz vor dem Insolvenzantrag?

Der außergerichtliche Einigungsversuch

Eine der zentralen Voraussetzungen für die Privatinsolvenz ist der gesetzlich vorgeschriebene außergerichtliche Einigungsversuch. Wer eine Privatinsolvenz beantragen will, muss nach § 305 InsO zunächst versuchen, mit allen Gläubigern eine Einigung über die Schuldenregulierung zu erzielen. Dieser Schritt kann nicht übersprungen werden – er ist zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung für den Insolvenzantrag.

Der Schuldner legt dafür einen sogenannten Schuldenbereinigungsplan vor. Dabei handelt es sich um ein strukturiertes Vergleichsangebot, das alle Gläubiger adressiert und konkrete Konditionen zur Schuldenreduzierung oder -tilgung enthält – etwa einen Teilerlass oder einen Ratenzahlungsplan. Stimmen alle Gläubiger zu, ist das Insolvenzverfahren nicht erforderlich. Scheitert der Versuch – sei es wegen Ablehnung durch einzelne Gläubiger oder weil bereits Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet wurden – muss dieses Scheitern dokumentiert werden.

Die Dokumentation erfolgt über eine sogenannte Scheiternsbescheinigung, die von einer geeigneten Person – dazu zählen Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer – oder einer anerkannten Schuldnerberatungsstelle ausgestellt werden muss (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Ohne diese Bescheinigung nimmt das Insolvenzgericht den Antrag nicht an. Dieser Umstand verdeutlicht, wie wichtig die frühzeitige Einbindung einer qualifizierten Beratung ist.

Welche Unterlagen werden für den Insolvenzantrag benötigt?

Der Insolvenzantrag ist beim zuständigen Insolvenzgericht am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Schuldners einzureichen. Neben dem eigentlichen Eröffnungsantrag muss gleichzeitig der Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt werden. Zu den Pflichtunterlagen gehören nach § 305 InsO insbesondere:

  • Eine vollständige Gläubiger- und Forderungsübersicht
  • Eine aktuelle Darstellung des Vermögens und der Einkommensverhältnisse
  • Der Schuldenbereinigungsplan sowie die Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs
  • Nachweise über Einkommen, laufende Verbindlichkeiten und Mietkosten

Unvollständige oder widersprüchliche Unterlagen führen zu Verzögerungen oder zur Unzulässigkeit des Antrags. Da das Insolvenzgericht alle Angaben auf Vollständigkeit und Plausibilität prüft, ist eine sorgfältige und lückenlose Vorbereitung unerlässlich. Erfahrungsgemäß unterschätzen viele Betroffene den tatsächlichen Aufwand dieser Phase.

Was passiert nach der Eröffnung? Wohlverhaltensphase und Restschuldbefreiung

Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, beginnt nach Abschluss des eigentlichen Verfahrens die Wohlverhaltensphase. Die Verkürzung auf drei Jahre gilt für Verfahren, bei denen der Insolvenzantrag ab dem 1. Oktober 2020 gestellt wurde; die gesetzliche Neuregelung trat zum 1. Januar 2021 in Kraft (mit Rückanknüpfung, Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/1023). Zuvor galt eine Wohlverhaltensphase von sechs Jahren.

Während der Wohlverhaltensphase gelten besondere Pflichten. Der Schuldner muss einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachgehen oder sich ernsthaft um Arbeit bemühen, den Treuhänder über Adress- und Beschäftigungsänderungen informieren und das pfändbare Einkommen abführen. Vermögensverschweigung und bevorzugte Befriedigung einzelner Gläubiger sind verboten. Wer diese Obliegenheiten verletzt, riskiert die Versagung der Restschuldbefreiung – Obliegenheitsverstöße werden nach § 296 InsO geltend gemacht; die abschließenden Versagungsgründe sind in § 290 InsO geregelt.

Nach Ablauf der Abtretungsfrist erteilt das Gericht die Restschuldbefreiung (§ 300 InsO); die Eingangsentscheidung über die Ankündigung der Restschuldbefreiung ergeht bereits nach § 287a InsO. Ab dem Zeitpunkt der Erteilung sind – von gesetzlich bestimmten Ausnahmen abgesehen – alle verbliebenen Schulden erlassen. Für viele Betroffene ist das der Beginn eines wirtschaftlichen Neuanfangs.

Welche Schulden werden von der Restschuldbefreiung nicht erfasst?

Die Restschuldbefreiung ist weitreichend, hat aber gesetzliche Grenzen. § 302 InsO nennt Forderungskategorien, die trotz Restschuldbefreiung fortbestehen. Dazu gehören:

  • Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen, sofern der Gläubiger diese im Insolvenzverfahren angemeldet hat
  • Geldstrafen und Geldbußen aus strafrechtlichen oder ordnungswidrigkeitenrechtlichen Verfahren
  • Verbindlichkeiten aus Steuerstraftaten, sofern eine rechtskräftige Verurteilung nach §§ 370, 373 oder 374 AO vorliegt und der Rechtsgrund im Insolvenzverfahren angemeldet wurde
  • Unterhaltsrückstände, die auf einer vorsätzlichen Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht beruhen

Wer also Schulden aus einer rechtskräftig verurteilten vorsätzlichen unerlaubten Handlung hat, wird von diesen Verbindlichkeiten durch die Restschuldbefreiung nicht befreit. Für alle übrigen Schulden gilt der vollständige Erlass.

Fazit: Frühzeitig handeln zahlt sich aus

Die Voraussetzungen für eine Privatinsolvenz sind gesetzlich klar definiert – doch die richtige Einschätzung der eigenen Situation, die Vorbereitung der vollständigen Antragsunterlagen und der außergerichtliche Einigungsversuch erfordern Sorgfalt und Erfahrung. Wer frühzeitig anwaltliche Unterstützung sucht, erhöht die Chancen auf einen reibungslosen Verfahrensablauf und eine erfolgreiche Restschuldbefreiung erheblich.

Wenn Sie sich in einer Überschuldungssituation befinden und wissen möchten, ob die Privatinsolvenz für Sie infrage kommt, sprechen Sie uns an. Wir prüfen Ihre Situation und erarbeiten gemeinsam mit Ihnen den nächsten Schritt.

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10 häufige Fragen zur Privatinsolvenz

Kann jede Privatperson eine Privatinsolvenz beantragen?
Grundsätzlich ja, wenn keine aktive Selbständigkeit vorliegt. Ehemalige Selbständige können das Verfahren nutzen, wenn sie weniger als 20 Gläubiger haben und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen gegen sie bestehen (§ 304 InsO). Aktive Selbständige und juristische Personen sind auf die Regelinsolvenz verwiesen.
Nein. Die Insolvenzordnung knüpft die Antragsberechtigung nicht an eine Mindestschuldensumme. Entscheidend ist allein, ob Zahlungsunfähigkeit oder drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt.
Ja, dieser Schritt ist nach § 305 InsO zwingend vorgeschrieben. Das Gericht prüft, ob ein ernsthafter Einigungsversuch unternommen wurde. Ohne Scheiternsbescheinigung einer anerkannten Stelle ist der Antrag unzulässig.
Für Verfahren mit Antragstellung ab dem 1. Oktober 2020 beträgt die Wohlverhaltensphase grundsätzlich drei Jahre (Gesetz in Kraft seit 1. Januar 2021, mit Rückanknüpfung). Danach kann die Restschuldbefreiung beim Insolvenzgericht beantragt werden.
Ja. Das Gericht kann die Restschuldbefreiung versagen, wenn der Schuldner beispielsweise falsche Angaben gemacht, Vermögen verschwiegen oder Gläubiger bevorzugt behandelt hat. Die abschließenden Versagungsgründe sind in § 290 InsO geregelt.
Schulden aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen, Geldstrafen sowie bestimmte strafrechtsbedingte Verbindlichkeiten und vorsätzlich herbeigeführte Unterhaltsrückstände sind gemäß § 302 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen.
Das Gericht kann auf Antrag eine Verfahrenskostenstundung gewähren (§ 4a InsO). Die gestundeten Kosten werden dann nachträglich aus dem pfändbaren Einkommen oder nach der Restschuldbefreiung beglichen.
Nein, die Insolvenz ist rechtlich eine individuelle Angelegenheit. Gemeinsame Schulden müssen von jedem Ehepartner in einem eigenen separaten Verfahren abgewickelt werden.
Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens gilt ein Vollstreckungsverbot für alle Insolvenzgläubiger – Konto- und Lohnpfändungen sind ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich unzulässig. Gesetzliche Ausnahmen bestehen u.a. für Unterhaltsforderungen und Ansprüche aus vorsätzlichen unerlaubten Handlungen im unpfändbaren Teil (§ 89 Abs. 2 InsO). Der Pfändungsfreibetrag sichert im Übrigen das gesetzliche Existenzminimum.
Gesetzlich vorgeschrieben ist ein Anwalt nicht in jedem Verfahrensschritt. Die Scheiternsbescheinigung über den außergerichtlichen Einigungsversuch muss jedoch von einer geeigneten Person (Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) oder einer anerkannten Schuldnerberatungsstelle ausgestellt werden (§ 305 InsO). Angesichts der Komplexität der Antragstellung und der mehrjährigen Bindungswirkung des Verfahrens ist anwaltliche Begleitung in der Praxis dringend zu empfehlen.

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