Wer dauerhaft mehr Schulden als Einkommen hat, steht oft vor einer scheinbar ausweglosen Situation. Die Privatinsolvenz – rechtlich als Verbraucherinsolvenzverfahren bezeichnet – bietet überschuldeten Privatpersonen einen gesetzlich geregelten und planbaren Weg zurück in ein schuldenfreies Leben. Als Kanzlei mit Erfahrung im Insolvenz- und Schuldnerrecht begleiten wir bei Abegg und Abegg Mandantinnen und Mandanten durch jeden Schritt dieses Verfahrens.
Die Privatinsolvenz ist ein gerichtliches Verfahren für natürliche Personen, die keine oder keine wesentliche selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Ziel des Verfahrens ist die Restschuldbefreiung: Nach erfolgreichem Durchlaufen aller Verfahrensstufen werden die verbleibenden Schulden erlassen, und Sie starten wirtschaftlich neu. Anders als bei einem privaten Vergleich mit einzelnen Gläubigern erfasst die Privatinsolvenz sämtliche Verbindlichkeiten in einem einheitlichen, gerichtlich kontrollierten Verfahren.
Um eine Privatinsolvenz beantragen zu können, müssen Sie zahlungsunfähig oder überschuldet sein. Zudem setzt das Gesetz voraus, dass Sie ernsthaft versucht haben, sich außergerichtlich mit Ihren Gläubigern zu einigen. Fehlt es an den finanziellen Mitteln für die Verfahrenskosten, kann eine Stundung dieser Kosten beantragt werden – fehlendes Vermögen ist also kein Hindernis für den Zugang zur Privatinsolvenz.
1. Schuldnerberatung aufsuchen: Der erste Schritt ist der Gang zu einer anerkannten Schuldner- oder Verbraucherinsolvenzberatungsstelle oder zu einer Rechtsanwältin bzw. einem Rechtsanwalt. Hier wird eine vollständige Übersicht Ihrer Verbindlichkeiten erstellt.
2. Außergerichtlicher Einigungsversuch: Auf Basis dieser Übersicht wird allen Gläubigern ein Schuldenbereinigungsplan vorgelegt. Erst wenn dieser Versuch nachweislich gescheitert ist, kann der eigentliche Insolvenzantrag gestellt werden.
3. Insolvenzantrag beim Amtsgericht: Gemeinsam mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird in der Regel auch die Restschuldbefreiung beantragt.
4. Gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan (optional): Das Gericht kann vor der eigentlichen Verfahrenseröffnung noch einmal versuchen, eine Einigung mit den Gläubigern auf gerichtlichem Weg herbeizuführen.
5. Eröffnung des Insolvenzverfahrens: Scheitert auch dieser Versuch, eröffnet das Gericht das Verfahren. Ein Treuhänder wird bestellt und verwertet vorhandenes pfändbares Vermögen.
6. Wohlverhaltensphase über drei Jahre: Während dieser Zeit treten Sie den pfändbaren Teil Ihres Einkommens an den Treuhänder ab und erfüllen bestimmte Mitwirkungspflichten.
7. Restschuldbefreiung: Nach Ablauf der drei Jahre erteilt das Gericht auf Antrag die Restschuldbefreiung, sofern kein Gläubiger einen begründeten Versagungsantrag gestellt hat.
Seit der Reform des Insolvenzrechts beträgt die reguläre Verfahrensdauer nur noch drei Jahre. Diese Verkürzung gilt unbefristet und ohne Mindestquote: Die Restschuldbefreiung wird auch dann erteilt, wenn Sie während der Wohlverhaltensphase nur wenig oder nichts an Ihre Gläubiger zurückzahlen konnten, solange Sie Ihre gesetzlichen Pflichten erfüllt haben.
Während des Verfahrens bleibt Ihnen der Teil Ihres Einkommens erhalten, der unterhalb der gesetzlichen Pfändungsfreigrenze liegt. Diese wird regelmäßig angepasst und erhöht sich, wenn Sie unterhaltspflichtig sind. Der normale Hausrat, Kleidung und Möbel gehören ebenfalls nicht zur Insolvenzmasse. Nur Einkommensanteile oberhalb der Pfändungsfreigrenze sowie pfändbares Vermögen wie Bankguthaben oberhalb von Freibeträgen fließen an den Treuhänder.
Während der drei Jahre treffen Sie bestimmte Obliegenheiten: Sie müssen einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachgehen beziehungsweise sich aktiv um eine solche bemühen, Wohnsitzwechsel und Vermögenserwerb von Todes wegen mitteilen sowie Auskünfte gegenüber Gericht und Treuhänder erteilen. Verstoßen Sie schuldhaft gegen diese Pflichten, kann ein Gläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen. Halten Sie sich an die Regeln, ist die Restschuldbefreiung nach Ablauf der drei Jahre praktisch sicher.
Die Eröffnung der Privatinsolvenz sowie die Erteilung der Restschuldbefreiung werden öffentlich in den Insolvenzbekanntmachungen veröffentlicht und bei der SCHUFA vermerkt. Der entsprechende SCHUFA-Eintrag wird in der Regel sechs Monate nach Erteilung der Restschuldbefreiung gelöscht. Erst danach steht einer normalen Kreditwürdigkeit für neue Verträge, Mietverhältnisse oder Finanzierungen wieder nichts entgegen.
Zu den Verfahrenskosten zählen unter anderem die Gerichtskosten sowie die Vergütung des Treuhänders. Wer diese Kosten nicht aus eigenen Mitteln aufbringen kann, kann eine Stundung beantragen. Die tatsächliche Höhe hängt von den individuellen Umständen ab – wir beraten Sie gerne dazu, mit welchen Kosten in Ihrem konkreten Fall zu rechnen ist und welche Möglichkeiten der Kostenreduzierung bestehen.
Grundsätzlich jede natürliche Person, die zahlungsunfähig oder überschuldet ist und keine oder keine wesentliche selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Voraussetzung ist zudem der zuvor gescheiterte außergerichtliche Einigungsversuch mit den Gläubigern.
Nein. Die Restschuldbefreiung nach drei Jahren ist an keine Mindestquote geknüpft. Entscheidend ist, dass Sie Ihre gesetzlichen Mitwirkungspflichten erfüllen.
Der normale Hausrat sowie notwendige Gegenstände des täglichen Lebens gehören nicht zur Insolvenzmasse. Ein Fahrzeug kann betroffen sein, wenn es nicht zwingend für Beruf oder Gesundheit benötigt wird und einen relevanten Wert hat.
Ja, wenn ein Gläubiger einen begründeten Versagungsantrag stellt, etwa bei Verletzung der Auskunfts- oder Erwerbsobliegenheit während der Wohlverhaltensphase. In der Praxis wird die Restschuldbefreiung bei pflichtgemäßem Verhalten regelmäßig erteilt.
Idealerweise bereits vor dem außergerichtlichen Einigungsversuch, da hier die Weichen für das weitere Verfahren gestellt werden. Wir prüfen Ihre individuelle Situation und begleiten Sie durch alle Verfahrensschritte.
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