Aufhebungsvertrag und Arbeitslosengeld

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Aufhebungsvertrag und Arbeitslosengeld

Das Wichtigste im Überblick

Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich – oft schnell, unkompliziert und ohne Kündigungsstreit. Was viele Arbeitnehmer dabei unterschätzen: Die Bundesagentur für Arbeit wertet die Mitwirkung an der eigenen Arbeitslosigkeit grundsätzlich als versicherungswidriges Verhalten. Die Folge kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld sein, die den Leistungsbezug für mehrere Wochen aussetzt und die gesamte Anspruchsdauer kürzt. Als Kanzlei für Arbeitsrecht begleitet Sie Abegg & Abegg dabei, einen Aufhebungsvertrag so zu verhandeln, dass finanzielle Nachteile beim Arbeitslosengeld vermieden oder zumindest reduziert werden.

Warum die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit verhängt

Rechtsgrundlage ist § 159 SGB III. Danach ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sich der Arbeitnehmer versicherungswidrig verhält – etwa indem er das Beschäftigungsverhältnis durch Abschluss eines Aufhebungsvertrags selbst löst und dadurch seine Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt. Die frühere Annahme, ein Aufhebungsvertrag sei „sperrzeitneutral“, wenn er lediglich eine ohnehin bevorstehende betriebsbedingte Kündigung vorwegnimmt, gilt nur unter engen, von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts konkretisierten Voraussetzungen.

Wie lange dauert die Sperrzeit?

Die Regelsperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen. Sie kann sich unter bestimmten Voraussetzungen verkürzen oder – bei Vorliegen eines wichtigen Grundes – ganz entfallen:

Fallgestaltung Dauer der Sperrzeit
Regelfall: Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund 12 Wochen
Besondere Härte im Einzelfall Verkürzung auf 6 Wochen
Arbeitsverhältnis wäre ohnehin binnen 6 Wochen beendet worden Verkürzung auf 3 Wochen
Wichtiger Grund nachgewiesen (z. B. drohende betriebsbedingte Kündigung) keine Sperrzeit

Wichtiger Grund: Wann entfällt die Sperrzeit?

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in folgenden Konstellationen vor:

  • Der Arbeitgeber hätte andernfalls eine rechtmäßige betriebsbedingte Kündigung mit gleichem oder früheren Beendigungstermin ausgesprochen – dies sollte im Aufhebungsvertrag oder in einer begleitenden Erklärung dokumentiert werden.
  • Nachgewiesene gesundheitliche Gründe, die eine Fortsetzung der Tätigkeit unzumutbar machen.
  • Dokumentiertes Mobbing oder eine unzumutbare Arbeitsplatzsituation.
  • Pflege eines nahen Angehörigen, die mit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht vereinbar ist.
  • Umzug aus zwingenden familiären Gründen, etwa zum Lebenspartner an einen Ort ohne zumutbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeit.

Abfindung, Kündigungsfrist und das Ruhen nach § 158 SGB III

Neben der Sperrzeit kann ein zweiter, eigenständiger Mechanismus greifen: Endet das Arbeitsverhältnis durch den Aufhebungsvertrag früher, als es die ordentliche Kündigungsfrist zugelassen hätte, und ist eine Abfindung vereinbart, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 158 SGB III für den Zeitraum der unterschrittenen Kündigungsfrist. Anders als die Sperrzeit ist dieses Ruhen keine Sanktion und mindert die Gesamtbezugsdauer nicht – beide Regelungen können jedoch im selben Fall nebeneinander eintreten. Eine sorgfältige Vertragsgestaltung, die die ordentliche Kündigungsfrist beachtet, kann dieses zusätzliche Risiko von vornherein vermeiden.

Praxistipp von Abegg & Abegg Lassen Sie einen Aufhebungsvertrag vor der Unterschrift anwaltlich prüfen. Wir formulieren die Beendigungsgründe so, dass ein wichtiger Grund dokumentiert ist, prüfen die Kündigungsfrist und die Abfindungshöhe und stimmen mit Ihnen den optimalen Beendigungszeitpunkt ab.

Meldepflichten: Fristen unbedingt einhalten

Unabhängig von einer möglichen Sperrzeit müssen Sie sich spätestens drei Tage nach Kenntnis des Beendigungstermins – frühestens jedoch drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses – bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden. Die Meldung als arbeitslos muss spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit persönlich erfolgen. Wird die Meldefrist versäumt, kann zusätzlich zur ohnehin verhängten Sperrzeit eine weitere Sperrzeit von einer Woche entstehen.

Krankenversicherung während der Sperrzeit

Auch während einer Sperrzeit bleibt der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung über eine beitragsfreie Familienversicherung oder eine eigenständige Nachversicherung grundsätzlich bestehen. Die Details hängen vom Einzelfall ab – insbesondere davon, ob eine freiwillige Versicherung erforderlich wird. Wir klären mit Ihnen frühzeitig, welche Absicherung in Ihrer Situation greift.

Unsere Empfehlung: Vertrag prüfen, bevor Sie unterschreiben

Ein Aufhebungsvertrag ist rechtlich bindend, sobald beide Seiten unterschrieben haben – ein gesetzliches Widerrufsrecht wie bei Verbraucherverträgen besteht nicht. Vor der Unterschrift lohnt sich daher eine anwaltliche Prüfung, die insbesondere folgende Punkte umfasst: die Formulierung des Beendigungsgrundes, die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist, die Höhe einer möglichen Abfindung sowie eine Abstimmung mit der Agentur für Arbeit im Vorfeld. Abegg & Abegg prüft Ihren Aufhebungsvertrag zeitnah und bespricht mit Ihnen die für Sie beste Vorgehensweise.

Häufig gestellte Fragen

Löst jeder Aufhebungsvertrag automatisch eine Sperrzeit aus?

Nicht zwingend. Die Agentur für Arbeit prüft im Einzelfall, ob ein wichtiger Grund vorliegt. Ist dokumentiert, dass andernfalls eine rechtmäßige betriebsbedingte Kündigung mit gleichem Beendigungstermin ausgesprochen worden wäre, kann die Sperrzeit entfallen.

Er hängt von der Höhe des individuellen Arbeitslosengeldanspruchs ab, da während der gesamten Sperrzeit keine Leistung gezahlt wird und die Gesamtbezugsdauer zusätzlich um mindestens ein Viertel gekürzt wird.

Gegen den Sperrzeitbescheid der Agentur für Arbeit ist innerhalb eines Monats Widerspruch möglich. Erfolgsaussichten bestehen vor allem, wenn ein wichtiger Grund nicht ausreichend berücksichtigt wurde.

Nein, die Meldung als arbeitslos erfolgt erst zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Die Meldung als arbeitsuchend ist jedoch bereits ab Kenntnis des Beendigungstermins erforderlich – spätestens drei Tage danach.

Die Abfindung selbst löst keine Sperrzeit aus. Sie kann aber gemeinsam mit einer verkürzten Kündigungsfrist ein zusätzliches Ruhen des Anspruchs nach § 158 SGB III bewirken, das neben der Sperrzeit zu prüfen ist.

Ja. Da ein Aufhebungsvertrag ohne Widerrufsrecht sofort bindend wird und erhebliche Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld haben kann, empfiehlt sich eine anwaltliche Prüfung vor der Unterzeichnung.

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