Vorweggenommene Erbfolge: Auszahlung von Geschwistern

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Das Wichtigste im Überblick

Wenn Eltern zu Lebzeiten einem Kind mehr geben

Die vorweggenommene Erbfolge ist ein bewährtes Instrument der Vermögensnachfolge. Eltern übertragen bereits zu Lebzeiten Vermögenswerte auf ihre Kinder, oft verbunden mit steuerlichen Vorteilen und dem Wunsch, die eigene Versorgung abzusichern. Doch was passiert, wenn ein Geschwisterteil deutlich mehr erhält als die anderen? Welche Ansprüche haben die übrigen Geschwister auf eine Auszahlung oder einen Ausgleich?

Diese Fragen führen in Familien häufig zu Konflikten, insbesondere wenn keine klaren Regelungen getroffen wurden. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind komplex und hängen von verschiedenen Faktoren ab: Wurde die Zuwendung als Schenkung oder als Vorauszahlung auf das Erbe deklariert? Wie lange liegt die Übertragung zurück? Und welche Vereinbarungen wurden getroffen?

In diesem Artikel erläutern wir umfassend, unter welchen Voraussetzungen Geschwister bei einer vorweggenommenen Erbfolge Ansprüche auf Auszahlung oder Ausgleich haben, welche rechtlichen Grundlagen dabei eine Rolle spielen und wie sich Konflikte vermeiden lassen.

Rechtliche Grundlagen der vorweggenommenen Erbfolge

Die vorweggenommene Erbfolge bezeichnet die Übertragung von Vermögenswerten bereits zu Lebzeiten des Erblassers. Rechtlich handelt es sich dabei in der Regel um eine Schenkung nach den §§ 516 ff. BGB. Der Schenker überträgt unentgeltlich einen Vermögensgegenstand auf den Beschenkten, wobei beide Parteien sich über die Unentgeltlichkeit einig sind.

Anders als beim gesetzlichen Erbfall, der erst mit dem Tod des Erblassers eintritt, werden bei der vorweggenommenen Erbfolge Vermögenswerte bereits früher übertragen. Dies kann verschiedene Formen annehmen: die Übertragung von Immobilien, die Übergabe eines Unternehmens, die Schenkung von Geldbeträgen oder die Übertragung von Wertpapieren. Häufig wird die Übertragung mit Gegenleistungen verbunden, etwa einem Wohnrecht, Nießbrauch oder Pflegeleistungen.

Die Motivation für eine vorweggenommene Erbfolge ist vielfältig. Neben steuerlichen Erwägungen, da Freibeträge bei der Schenkungsteuer alle zehn Jahre neu genutzt werden können, spielen auch persönliche Gründe eine Rolle. Eltern möchten ihre Kinder bereits zu Lebzeiten unterstützen, etwa beim Immobilienkauf oder bei der Unternehmensgründung. Gleichzeitig behalten sie sich oft Rechte vor, um die eigene Versorgung abzusichern.

Für die Frage, ob Geschwister später ausgeglichen werden müssen, ist entscheidend, wie die Zuwendung rechtlich einzuordnen ist. Wurde sie als einfache Schenkung ohne weitere Auflagen erteilt? Oder wurde sie ausdrücklich als Vorauszahlung auf das spätere Erbe bezeichnet? Diese Unterscheidung hat erhebliche Konsequenzen für die Ausgleichspflicht zwischen den Geschwistern.

Ausgleichspflicht unter Abkömmlingen nach § 2050 BGB

Das Gesetz sieht in bestimmten Fällen eine Ausgleichspflicht zwischen Geschwistern vor. Nach § 2050 BGB müssen Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, bestimmte Zuwendungen, die sie zu Lebzeiten der Eltern erhalten haben, bei der Erbauseinandersetzung ausgleichen. Dies dient dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Kinder und soll verhindern, dass ein Kind durch lebzeitige Zuwendungen faktisch bevorzugt wird.

Allerdings greift die Ausgleichspflicht nicht automatisch bei jeder Schenkung. Sie gilt nur, wenn der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat oder wenn es sich um bestimmte Zuwendungen handelt, bei denen das Gesetz eine Ausgleichung vermutet. Zu diesen Zuwendungen gehören nach § 2050 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1624 BGB insbesondere Ausstattungen. Darunter versteht man Zuwendungen zur Verheiratung oder zur Erlangung einer selbständigen Lebensstellung. Ausbildungskosten sind nur nach § 2050 Abs. 2 BGB ausgleichspflichtig, soweit sie das den Vermögensverhältnissen entsprechende Maß übersteigen.

Wurde die Zuwendung nicht als ausgleichspflichtig bezeichnet und fällt sie auch nicht unter die gesetzlichen Ausgleichstatbestände, muss sie bei der Erbauseinandersetzung grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Ohne Ausgleichungsanordnung oder gesetzlichen

Ausgleichungstatbestand wird die Vorempfangszuwendung bei der Auseinandersetzung nicht berücksichtigt; die übrigen Geschwister erhalten ihren Erbteil aus dem vorhandenen Nachlass. Dies kann zu erheblichen Ungerechtigkeiten führen, wenn die Eltern keine entsprechenden Vorkehrungen getroffen haben.

In der Praxis kommt es häufig zu Streitigkeiten darüber, ob eine Zuwendung ausgleichspflichtig ist oder nicht. War die Immobilienübertragung an das Kind als Schenkung oder als Vorauszahlung auf das Erbe gedacht? Haben die Eltern eine Ausgleichung gewollt? Diese Fragen lassen sich oft nur schwer beantworten, insbesondere wenn keine schriftlichen Vereinbarungen existieren und die Eltern nicht mehr leben. Zeugenaussagen und die Begleitumstände der Übertragung können dann entscheidend sein.

Pflichtteilsergänzung nach § 2325 BGB

Selbst wenn ein Kind durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossen wurde, kann es unter Umständen Ansprüche im Zusammenhang mit lebzeitigen Schenkungen an Geschwister geltend machen. Nach § 2303 BGB steht enterbten Abkömmlingen ein Pflichtteil zu, der die Hälfte des gesetzlichen Erbteils beträgt. Pflichtteilsberechtigte sind Abkömmlinge, der Ehegatte und – sofern keine Abkömmlinge vorhanden sind – die Eltern des Erblassers. Geschwister gehören nicht zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten. Dieser Pflichtteil kann sich erhöhen, wenn der Erblasser vor seinem Tod erhebliche Schenkungen an andere Personen vorgenommen hat.

Nach § 2325 BGB können Pflichtteilsberechtigte verlangen, dass Schenkungen, die der Erblasser zu Lebzeiten vorgenommen hat, bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt werden. Man spricht vom Pflichtteilsergänzungsanspruch. Dieser Anspruch erfasst Schenkungen, die innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall erfolgt sind. Dabei gilt eine Abschmelzungsregel: Für jedes Jahr, das zwischen der Schenkung und dem Erbfall liegt, wird die Schenkung nur noch zu neun Zehnteln, acht Zehnteln und so weiter berücksichtigt.

Beginnt der Erblasser den Genuss des verschenkten Gegenstands nicht aufzugeben (etwa bei Vorbehaltsnießbrauch oder ausgeprägtem Wohnungsrecht), läuft die Zehnjahresfrist nicht an, bis die wesentliche Weiternutzung entfällt. Diese Rechtsprechung zum sogenannten Genussverzicht ist in der Praxis von erheblicher Bedeutung, da viele Eltern sich bei der Übertragung von Immobilien umfangreiche Nutzungsrechte vorbehalten.

Hat also ein Elternteil einem Kind eine Immobilie geschenkt und stirbt fünf Jahre später, wird die Schenkung bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs nur noch zur Hälfte berücksichtigt – vorausgesetzt, die Frist hat tatsächlich zu laufen begonnen. Nach Ablauf von zehn Jahren entfällt der Pflichtteilsergänzungsanspruch vollständig. Diese Regelung soll einen Ausgleich zwischen dem Interesse des Erblassers an der freien Verfügung über sein Vermögen und dem Schutz der Pflichtteilsberechtigten schaffen.

Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch setzt voraus, dass der Berechtigte enterbt wurde oder weniger als den ihm zustehenden Pflichtteil erhalten hat; eine bloße Benachteiligung gegenüber einem Geschwisterteil reicht hierfür nicht aus. Für Geschwister, die als gesetzliche Erben eingesetzt sind oder aufgrund testamentarischer Verfügung einen Erbteil erhalten, der ihren Pflichtteil übersteigt, ergeben sich aus dieser Regelung daher regelmäßig keine direkten Ansprüche gegen das beschenkte Geschwisterteil.

Die Sonderregel des § 2325 Abs. 3 Satz 3 BGB gilt für Schenkungen zwischen Ehegatten; die Zehnjahresfrist beginnt in diesen Fällen grundsätzlich erst mit der Auflösung der Ehe. Bei Schenkungen der Ehegatten an ein Kind bleibt es beim allgemeinen Fristbeginn mit Leistung des Geschenks unter Beachtung der Genussverzichtsrechtsprechung.

Nach § 2316 BGB bestimmt sich der Pflichtteil eines Abkömmlings unter Berücksichtigung der Ausgleichungspflichten so, als seien diese bei der Teilung zu beachten. Dies stellt sicher, dass ausgleichspflichtige Zuwendungen auch bei der Berechnung des Pflichtteils angemessen berücksichtigt werden.

Bewertung und Berechnung der Ausgleichszahlung

Steht fest, dass eine Ausgleichspflicht besteht, ist die Höhe der Ausgleichung nach den §§ 2050 ff. BGB zu bestimmen. Maßgeblich ist gemäß § 2055 Abs. 2 BGB der Wert der Zuwendung im Zeitpunkt der Zuwendung; zur Wahrung der Wertgleichheit wird dieser Wert regelmäßig unter Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes auf den Erbfall indexiert. Die genaue Bewertungsmethode hängt von der Art der Zuwendung und den Umständen des Einzelfalls ab.

Hat ein Kind die Immobilie zwischenzeitlich selbst genutzt und keine weiteren Vermögenswerte aufgebaut, kann eine Ausgleichspflicht – je nach anwendbarer Regelung (Ausgleichung nach §§ 2050 ff. BGB oder Pflichtteilsergänzung nach § 2325 BGB) – zu erheblichen Liquiditätsproblemen führen. Bei der Ausgleichung bleibt es beim Wert zum Zuwendungszeitpunkt, regelmäßig indexiert. Für die Pflichtteilsergänzung gilt das gesetzliche Niederstwertprinzip zwischen Erbfall- und Schenkungszeitpunkt; ein späteres Verschleudern durch den Beschenkten ist dafür nicht maßgeblich.

Bei der Berechnung der konkreten Ausgleichszahlung wird zunächst der Nachlass ermittelt, also das Vermögen, das beim Tod des Erblassers vorhanden ist. Zu diesem Nachlass wird der Wert der ausgleichspflichtigen Zuwendung hinzugerechnet. Aus dieser Summe, dem sogenannten Ausgleichungsnachlass, wird dann der Erbteil jedes Kindes berechnet. Das Kind, das bereits die Zuwendung erhalten hat, muss sich diese auf seinen Erbteil anrechnen lassen und erhält entsprechend weniger aus dem Nachlass. Übersteigt der ausgleichungspflichtige Vorempfang den rechnerischen Erbteil, führt dies zur vollständigen Anrechnung auf den Erbteil; eine darüber hinausgehende Zahlungspflicht besteht ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung nicht (§ 2056 BGB).

Praktische Gestaltungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Konflikten

Um spätere Streitigkeiten zwischen Geschwistern zu vermeiden, sollten Eltern bei der vorweggenommenen Erbfolge klare Regelungen treffen. Die wichtigste Gestaltungsmöglichkeit ist die ausdrückliche Anordnung oder der Ausschluss der Ausgleichspflicht im Schenkungsvertrag. Eltern können nach § 2050 Abs. 3 BGB festlegen, dass die Zuwendung auf den späteren Erbteil angerechnet werden soll oder dass sie zusätzlich zum Erbteil erfolgt.

Eine weitere Möglichkeit besteht darin, alle Kinder gleich zu behandeln und jeweils gleichwertige Zuwendungen zu machen. Dies kann zeitgleich oder zu verschiedenen Zeitpunkten erfolgen. Wichtig ist dabei, die unterschiedlichen Lebenssituationen der Kinder zu berücksichtigen. Benötigt ein Kind aktuell Unterstützung beim Immobilienkauf, während ein anderes Kind erst in einigen Jahren in eine vergleichbare Situation kommt, können die Eltern dies im Schenkungsvertrag dokumentieren und eine spätere Gleichstellung vereinbaren.

Auch die Wahl der Vermögenswerte kann Konflikte vermeiden helfen. Wird eine Immobilie übertragen, die schwer zu bewerten ist oder deren Wert stark schwankt, sind spätere Auseinandersetzungen wahrscheinlicher als bei der Schenkung von Geld oder börsengehandelten Wertpapieren. In jedem Fall sollte zum Zeitpunkt der Schenkung der Wert des übertragenen Gegenstands durch ein Gutachten oder eine andere nachvollziehbare Methode festgestellt und dokumentiert werden.

Eine sinnvolle Ergänzung kann die Anordnung der Testamentsvollstreckung sein. Ein neutraler Testamentsvollstrecker kann im Erbfall die notwendigen Berechnungen vornehmen und zwischen den Geschwistern vermitteln. Dies entlastet die Familie und sorgt für eine professionelle Abwicklung. Gerade bei komplexen Vermögensverhältnissen oder wenn absehbar ist, dass die Erben sich nicht einigen können, ist die Testamentsvollstreckung ein wichtiges Instrument.

Schließlich sollten Eltern ihre Kinder frühzeitig in die Nachlassplanung einbeziehen und offen über ihre Vorstellungen sprechen. Viele Konflikte entstehen nicht aus objektiven Ungerechtigkeiten, sondern aus Missverständnissen und unterschiedlichen Erwartungen. Eine offene Kommunikation, bei der die Beweggründe für bestimmte Zuwendungen erläutert werden, kann hier präventiv wirken. Allerdings sollte diese Kommunikation sensibel erfolgen, da sie auch zu Konflikten führen kann, wenn Kinder sich ungerecht behandelt fühlen.

Checkliste: Vorweggenommene Erbfolge rechtssicher gestalten

Wenn Sie als Eltern eine vorweggenommene Erbfolge planen oder als Kind eine Zuwendung erhalten haben, sollten Sie folgende Punkte beachten:

Für Eltern, die eine Zuwendung planen:

  • Holen Sie eine umfassende rechtliche und steuerliche Beratung ein, bevor Sie Vermögenswerte übertragen
  • Regeln Sie im Schenkungsvertrag ausdrücklich, ob die Zuwendung auf den späteren Erbteil angerechnet werden soll oder nicht (§ 2050 Abs. 3 BGB)
  • Lassen Sie den Wert des übertragenen Vermögensgegenstands durch ein Gutachten oder eine andere nachvollziehbare Methode feststellen und dokumentieren
  • Beachten Sie, dass bei Vorbehaltsnießbrauch oder umfangreichen Wohnrechten die Zehnjahresfrist für die Pflichtteilsergänzung möglicherweise nicht zu laufen beginnt
  • Überlegen Sie, ob Sie allen Kindern gleichwertige Zuwendungen machen möchten, um spätere Konflikte zu vermeiden
  • Sichern Sie Ihre eigene Versorgung durch Wohnrechte, Nießbrauch oder andere Rechte ab
  • Erwägen Sie die Anordnung einer Testamentsvollstreckung, um die spätere Erbauseinandersetzung zu erleichtern
  • Kommunizieren Sie offen mit allen Kindern über Ihre Beweggründe und Ihre Nachlassplanung

Für Kinder, die eine Zuwendung erhalten:

  • Klären Sie mit Ihren Eltern, ob die Zuwendung als Vorauszahlung auf das Erbe oder als zusätzliche Schenkung gedacht ist
  • Lassen Sie dies ausdrücklich im Schenkungsvertrag festhalten
  • Dokumentieren Sie den Wert der Zuwendung zum Zeitpunkt des Erhalts
  • Informieren Sie Ihre Geschwister über die Zuwendung, um Missverständnisse zu vermeiden
  • Seien Sie sich bewusst, dass Sie im Erbfall möglicherweise eine Ausgleichsanrechnung hinnehmen müssen
  • Bedenken Sie die Bewertungsregeln nach den §§ 2050 ff. BGB: maßgeblich ist grundsätzlich der Wert zum Zuwendungszeitpunkt, regelmäßig indexiert

Für Geschwister, die sich benachteiligt fühlen:

  • Prüfen Sie, ob die Zuwendung an Ihr Geschwisterteil als ausgleichspflichtig anzusehen ist
  • Fordern Sie Einsicht in den Schenkungsvertrag und lassen Sie diesen rechtlich bewerten
  • Ermitteln Sie den relevanten Wert der geschenkten Vermögenswerte nach den anwendbaren Bewertungsvorschriften
  • Prüfen Sie, ob Pflichtteilsergänzungsansprüche bestehen, wenn Sie enterbt wurden oder weniger als Ihren Pflichtteil erhalten haben
  • Versuchen Sie zunächst, eine einvernehmliche Lösung mit Ihren Geschwistern zu finden
  • Holen Sie rechtzeitig rechtlichen Rat ein, um Ihre Ansprüche nicht zu verlieren

Häufig gestellte Fragen

Muss mein Geschwisterteil, das eine Immobilie geschenkt bekommen hat, mich später auszahlen?

Das hängt davon ab, ob die Schenkung als ausgleichspflichtig vereinbart wurde oder ob es sich um eine Ausstattung im Sinne von § 2050 Abs. 1 BGB handelt. Wurde im Schenkungsvertrag nach § 2050 Abs. 3 BGB festgelegt, dass die Immobilie auf den späteren Erbteil angerechnet werden soll, erfolgt im Erbfall ein Ausgleich. Fehlt eine solche Regelung und liegt keine gesetzliche Ausstattung vor, besteht grundsätzlich keine Ausgleichspflicht. Eine persönliche Zahlungspflicht über den eigenen Erbteil hinaus besteht nicht (§ 2056 BGB).

Die Bewertung richtet sich nach § 2055 Abs. 2 BGB. Maßgeblich ist grundsätzlich der Wert im Zeitpunkt der Zuwendung; zur Wahrung der Wertgleichheit wird dieser Wert regelmäßig unter Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes auf den Erbfall indexiert. Bei Immobilien wird in der Regel ein Verkehrswertgutachten für den Zuwendungszeitpunkt benötigt. Die genaue Bewertungsmethode sollte mit einem Fachanwalt für Erbrecht geklärt werden.

Als enterbtes Kind haben Sie keinen Anspruch auf Ausgleich im Rahmen der Erbauseinandersetzung, da Sie nicht zur Erbfolge berufen sind. Sie haben jedoch Anspruch auf den Pflichtteil nach § 2303 BGB und können unter Umständen einen Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB geltend machen, wenn Ihr Geschwisterteil innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall erhebliche Schenkungen erhalten hat. Beachten Sie dabei, dass die Frist bei Vorbehaltsnießbrauch oder umfangreichen Wohnrechten möglicherweise noch nicht zu laufen begonnen hat.

Bei der Ausgleichung nach §§ 2050 ff. BGB ist der Zuwendungszeitpunkt maßgeblich; spätere Veräußerungen ändern daran nichts. Für die Pflichtteilsbewertung nach § 2311 BGB kann ein zeitnaher Verkaufspreis als Indiz für den Verkehrswert am Todestag dienen, ersetzt aber nicht stets eine Schätzung. Ein „Verschleudern” nach Erhalt der Schenkung hat auf die Bewertung grundsätzlich keinen Einfluss, da die gesetzlichen Bewertungsstichtage maßgeblich sind.

Ja, Sie können auf Ihren Ausgleichsanspruch verzichten. Dies sollte jedoch schriftlich erfolgen und eindeutig formuliert sein. Ein Verzicht kann auch bereits zu Lebzeiten der Eltern erklärt werden, etwa wenn alle Geschwister sich darauf verständigen, dass bestimmte Zuwendungen nicht ausgeglichen werden sollen. Bedenken Sie jedoch, dass ein Verzicht unwiderruflich ist und Sie später nicht mehr darauf zurückkommen können.

Ausgleichsansprüche sind im Rahmen der Erbauseinandersetzung geltend zu machen. Regelmäßig verjähren Ansprüche in drei Jahren (§ 195 BGB). Der Fristbeginn setzt die Kenntnis von Anspruchsgrund und Schuldner voraus (§ 199 Abs. 1 BGB). Unabhängig davon gelten Höchstfristen (§ 199 Abs. 3, 3a BGB). In der Praxis sollten Ausgleichsansprüche daher zeitnah geltend gemacht werden, um Rechtsnachteile durch Verjährung zu vermeiden.

Zunächst sollten Sie versuchen, eine einvernehmliche Lösung zu finden, eventuell mit Hilfe eines Mediators oder erfahrenen Rechtsanwalts. Kommt keine Einigung zustande, können Sie Ihre Ansprüche gerichtlich durchsetzen. Dazu ist in der Regel eine Klage auf Erbauseinandersetzung notwendig, in deren Rahmen auch die Ausgleichsansprüche geltend gemacht werden können.

Übliche Gelegenheits- beziehungsweise Anstandsschenkungen sind pflichtteilsrechtlich privilegiert (§ 2330 BGB) und führen regelmäßig auch nicht zu einer Ausgleichung unter Abkömmlingen, da sie typischerweise weder Ausstattung noch erhebliche Zuschüsse darstellen. Erst wenn es sich um erhebliche Zuwendungen handelt oder wenn die Eltern ausdrücklich angeordnet haben, dass auch kleinere Geschenke ausgeglichen werden sollen, kommt eine Ausgleichspflicht in Betracht.

Haben die Eltern verschiedenen Kindern unterschiedliche Vermögenswerte zugewendet, muss bei der Erbauseinandersetzung geprüft werden, ob diese Zuwendungen zum jeweiligen Zuwendungszeitpunkt wertmäßig gleichwertig waren. Wurden Ausgleichspflichten angeordnet, muss jedes Kind seine Zuwendung ausgleichen lassen, und es erfolgt eine rechnerische Anrechnung auf den jeweiligen Erbteil. Die konkrete Berechnung kann jedoch komplex sein und erfordert oft rechtliche Unterstützung.

Sie können grundsätzlich nicht verlangen, dass die Immobilie verkauft wird, wenn Ihr Geschwisterteil sie behalten möchte. Die Ausgleichung erfolgt rechnerisch durch Anrechnung auf den Erbteil; eine persönliche Zahlungspflicht über den eigenen Erbteil hinaus besteht gesetzlich nicht (§ 2056 BGB). Nur wenn vertragliche Vereinbarungen entsprechende Zahlungsansprüche begründen oder im Rahmen der gesamten Erbauseinandersetzung eine Verwertung notwendig wird, kann es zur Veräußerung kommen.

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