Patchwork-Familien sind längst Alltag. Wer nach einer Scheidung erneut heiratet und Kinder aus der ersten Ehe hat, steht beim Thema Nachlass vor einer besonderen Herausforderung: Die zweite Ehefrau soll abgesichert sein, die Kinder aus erster Ehe sollen nicht leer ausgehen – und beide Interessen geraten schnell in Konflikt.
Hinterlässt der Erblasser weder Testament noch Erbvertrag, gilt die gesetzliche Erbfolge. Zur ersten Ordnung gehören die Kinder des Erblassers. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie aus erster oder zweiter Ehe stammen oder nichtehelich geboren wurden: Alle leiblichen und adoptierten Kinder sind gleichberechtigt und erben zu gleichen Teilen.
Neben den Kindern erbt der überlebende Ehegatte, also die zweite Ehefrau. Zusätzlich steht ihr als sogenannter Voraus der Hausrat zu, soweit sie ihn für einen angemessenen Haushalt benötigt. Die geschiedene erste Ehefrau hat dagegen kein gesetzliches Erbrecht.
Wie viel die zweite Ehefrau erhält, hängt vom Güterstand ab. Haben die Eheleute nichts anderes vereinbart, leben sie in der Zugewinngemeinschaft. Dann erbt die Ehefrau neben den Kindern ein Viertel des Nachlasses und erhält pauschal ein weiteres Viertel als Zugewinnausgleich – insgesamt also die Hälfte. Bei vereinbarter Gütertrennung erbt sie neben einem oder zwei Kindern zu gleichen Teilen mit diesen, ab drei Kindern ein Viertel.
| Güterstand | Zweite Ehefrau | Jedes Kind (bei zwei Kindern) |
|---|---|---|
| Zugewinngemeinschaft | 1/2 | 1/4 |
| Gütertrennung | 1/3 | 1/3 |
| Gütergemeinschaft | 1/4 | 3/8 (Gesamtvermögen & Nachlass Zusammensetzung ausschlaggebend) |
Mehrere Erben bilden zunächst eine Erbengemeinschaft und können nur gemeinsam über den Nachlass verfügen. Besteht der Nachlass im Wesentlichen aus dem Familienheim, ist Streit programmiert: Die zweite Ehefrau möchte im Haus wohnen bleiben, die Kinder aus erster Ehe wünschen sich die Auszahlung ihres Anteils. Weil der Kontakt zwischen Witwe und Stiefkindern häufig gering ist, eskalieren solche Situationen schnell.
Viele Ehepaare setzen sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben ein – das sogenannte Berliner Testament. Als Schlusserben sollen dann „unsere Kinder“ erben. In der Patchwork-Familie führt das zu typischen Problemen:
Wer enterbt wird, ist nicht schutzlos: Kinder und Ehegatten haben Anspruch auf den Pflichtteil. Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist ein reiner Geldanspruch gegen die Erben. Setzt der Erblasser seine zweite Ehefrau zur Alleinerbin ein, können die Kinder aus erster Ehe von ihr den Pflichtteil verlangen.
Damit die Kinder ihren Anspruch beziffern können, haben sie einen Auskunftsanspruch über den Nachlass. Der Anspruch verjährt in drei Jahren, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem sie vom Erbfall und von der enterbenden Verfügung erfahren haben. Eine Entziehung des Pflichtteils ist nur in Ausnahmefällen möglich.
Für die zweite Ehefrau kann die Pflichtteilslast erheblich sein: Besteht der Nachlass überwiegend aus einer Immobilie, muss sie unter Umständen das Familienheim verkaufen, um die Kinder auszuzahlen.
Wer zu Lebzeiten Vermögen verschenkt, um spätere Pflichtteile zu mindern, erreicht das nur begrenzt. Schenkungen der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall werden bei der Pflichtteilsberechnung dem Nachlass teilweise hinzugerechnet – abschmelzend: Pro Jahr, das seit der Schenkung vergangen ist, zählt sie um ein Zehntel weniger. Bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt die Frist erst mit der Auflösung der Ehe. Überträgt der Erblasser seiner zweiten Ehefrau also die Immobilie, bleibt das für die Pflichtteilsansprüche der Kinder aus erster Ehe in der Regel relevant.
Eine ausgewogene Lösung lässt sich nur individuell finden. Häufig eingesetzte Gestaltungsmittel sind:
Ein Testament können Sie eigenhändig oder notariell errichten. Gerade bei Patchwork-Konstellationen sind Formfehler und unklare Formulierungen eine häufige Streitquelle – eine anwaltliche Beratung vor der Errichtung zahlt sich aus.
Rechtssicher vorsorgen – oder Ansprüche prüfen lassen Das Erbrecht in der Patchwork-Familie ist komplex, und kleine Fehler im Testament oder Erbvertrag haben große Folgen. Die Rechtsanwälte von Abegg & Abegg beraten Sie zur Gestaltung Ihrer Nachfolge ebenso wie zur Durchsetzung Ihrer Erb- und Pflichtteilsansprüche. Vereinbaren Sie jetzt ein Beratungsgespräch.
Ohne Testament erhält die Ehefrau in der Zugewinngemeinschaft die Hälfte des Nachlasses – mehr als jedes einzelne Kind. Die Kinder teilen sich jedoch die andere Hälfte. Bei vielen Kindern fällt der Anteil des einzelnen Kindes entsprechend geringer aus.
Per Testament ja, vollständig leer gehen sie aber nicht aus: Ihnen steht der Pflichtteil zu. Er kann nur unter engen Voraussetzungen entzogen werden, etwa bei schweren Straftaten gegen den Erblasser.
Nein, nicht von Gesetzes wegen. Stiefkinder sind nicht mit der Stiefmutter verwandt. Sie erben nach ihr nur, wenn sie sie testamentarisch bedacht oder sie adoptiert hat.
Nicht automatisch. Zu einem Verkauf kann es aber kommen, wenn die Erbengemeinschaft die Teilung verlangt oder Pflichtteile in Geld ausgezahlt werden müssen. Mit einem lebenslangen Wohnrecht oder einem Vermächtnis lässt sich das Wohnen im Familienheim absichern.
Mit einer Vor- und Nacherbschaft oder einer bindenden Schlusserbeneinsetzung in einem Erbvertrag oder einem gemeinschaftlichen Testament. So steht fest, dass nach dem Tod der Ehefrau Ihre Kinder aus erster Ehe das verbliebene Vermögen erhalten.
Der Pflichtteilsanspruch verjährt nach drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Pflichtteilsberechtigte vom Erbfall und von der ihn benachteiligenden Verfügung Kenntnis erlangt hat (§§ 195, 199 BGB).
Die Frist beträgt sechs Wochen ab Kenntnis vom Erbanfall und vom Grund der Berufung. Hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland oder hält sich der Erbe bei Fristbeginn im Ausland auf, beträgt sie sechs Monate. Wer ausschlägt, verliert grundsätzlich auch den Pflichtteil – lassen Sie sich daher vorher beraten.
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