Das Wichtigste im Überblick
- Der Arbeitgeber muss vor Ausspruch der betriebsbedingten Kündigung prüfen, ob eine zumutbare Weiterbeschäftigung auf einem freien oder bis zum Ablauf der Kündigungsfrist frei werdenden Arbeitsplatz möglich ist – zeitnahe Neueinstellungen können als gewichtiges Indiz gegen den behaupteten Wegfall des Beschäftigungsbedarfs sprechen
- Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Kündigungszugangs: Stellt der Arbeitgeber kurz vor oder nach der Kündigung neue Mitarbeiter für vergleichbare Tätigkeiten ein, kann dies die soziale Rechtfertigung der Kündigung erheblich erschüttern
- Wer eine betriebsbedingte Kündigung erhält und gleichzeitig von Neueinstellungen erfährt, sollte umgehend rechtliche Beratung suchen und innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben
Wenn die betriebsbedingte Kündigung fragwürdig wird
Stellen Sie sich vor: Sie erhalten eine betriebsbedingte Kündigung mit der Begründung, Ihr Arbeitsplatz falle weg oder es bestehe kein Beschäftigungsbedarf mehr. Wenige Wochen später erfahren Sie, dass Ihr Arbeitgeber neue Mitarbeiter einstellt – möglicherweise sogar für Tätigkeiten, die Ihren bisherigen Aufgaben ähneln. Diese Situation wirft berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kündigung auf.
Die betriebsbedingte Kündigung gehört zu den häufigsten Kündigungsgründen in Deutschland. Sie setzt voraus, dass dringende betriebliche Erfordernisse einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen. Doch was gilt, wenn der Arbeitgeber trotz angeblich fehlenden Beschäftigungsbedarfs zeitnah neue Arbeitskräfte einstellt? Dieser Widerspruch kann die Wirksamkeit der Kündigung erheblich infrage stellen und betroffenen Arbeitnehmern wichtige Rechte eröffnen.
In diesem Artikel beleuchten wir die rechtlichen Grundlagen, typische Fallkonstellationen und die Handlungsmöglichkeiten für Arbeitnehmer, die sich in dieser widersprüchlichen Situation befinden.
Rechtliche Grundlagen der betriebsbedingten Kündigung
Voraussetzungen nach dem Kündigungsschutzgesetz
Das Kündigungsschutzgesetz regelt in § 1 Abs. 2 KSchG die Voraussetzungen für eine sozial gerechtfertigte betriebsbedingte Kündigung. Eine solche Kündigung ist nur dann wirksam, wenn dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers im Betrieb entgegenstehen.
Der Arbeitgeber muss dabei drei wesentliche Voraussetzungen erfüllen: Erstens muss eine unternehmerische Entscheidung getroffen worden sein, die zu einem Wegfall des Beschäftigungsbedarfs führt. Dies können beispielsweise Rationalisierungsmaßnahmen, Betriebsstilllegungen, Umstrukturierungen oder Auftragsmangel sein. Zweitens muss der Arbeitgeber auf Grundlage einer nachvollziehbaren unternehmerischen Entscheidung prognostisch darlegen können, dass der Beschäftigungsbedarf für die bisherige Tätigkeit dauerhaft entfällt; eine bloß vage oder nicht belegbare Erwartung reicht hierfür nicht aus. Drittens muss der Arbeitgeber nachweisen, dass keine Möglichkeit zur anderweitigen Beschäftigung des betroffenen Arbeitnehmers im Betrieb oder Unternehmen besteht.
Die Weiterbeschäftigungsprüfung des Arbeitgebers
Besonders wichtig ist die Weiterbeschäftigungsprüfung des Arbeitgebers. Bevor eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen werden darf, muss der Arbeitgeber prüfen, ob der betroffene Arbeitnehmer nicht auf einem anderen freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden kann. Die Weiterbeschäftigungsprüfung erstreckt sich auf freie oder bis zum Ablauf der Kündigungsfrist frei werdende Arbeitsplätze im selben Betrieb bzw. Unternehmen. Eine Pflicht zur konzernweiten Suche besteht nur in Ausnahmefällen, beispielsweise bei einer vertraglichen Versetzungsabrede, einer ausdrücklichen Zusage oder wenn der Arbeitgeber einen beherrschenden Einfluss auf eine Versetzung innerhalb der Unternehmensgruppe hat.
Diese Prüfungspflicht umfasst auch Arbeitsplätze, die nicht vollständig dem bisherigen Tätigkeitsprofil entsprechen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zumutbare Anpassungs- und Qualifizierungsmaßnahmen in Betracht zu ziehen. Eine Weiterbeschäftigung kann einer Kündigung entgegenstehen, wenn der Arbeitnehmer durch zumutbare Schulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen für einen anderen freien Arbeitsplatz qualifiziert werden kann. Die Rechtsprechung stellt hier hohe Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers.
Sozialauswahl bei mehreren Kündigungen
Wenn mehrere Arbeitnehmer vergleichbare Tätigkeiten ausüben und der Beschäftigungsbedarf nur teilweise entfällt, greift die Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG. Der Arbeitgeber muss dann diejenigen Arbeitnehmer auswählen, die sozial am wenigsten schutzbedürftig sind. Dabei sind insbesondere die Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, Unterhaltspflichten und eine Schwerbehinderung zu berücksichtigen.
Erhebliche Fehler in der Sozialauswahl, etwa wenn die gesetzlich vorgegebenen Sozialkriterien nach § 1 Abs. 3 KSchG nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt werden, können die Kündigung unwirksam machen. Dies gilt auch dann, wenn die betrieblichen Gründe für einen Personalabbau grundsätzlich vorliegen, aber die falschen Arbeitnehmer ausgewählt wurden.
Neueinstellungen als Indiz gegen die Wirksamkeit der Kündigung
Widerspruch zur behaupteten Beschäftigungslosigkeit
Wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer betriebsbedingt kündigt und kurz darauf neue Mitarbeiter einstellt, entsteht ein offensichtlicher Widerspruch. Die Kündigung begründet sich auf den angeblichen Wegfall des Beschäftigungsbedarfs – doch die Neueinstellung zeigt, dass offenbar sehr wohl Bedarf an Arbeitskräften besteht.
Dieser Widerspruch stellt die Glaubwürdigkeit der Kündigungsbegründung erheblich infrage. Maßgeblich für die Beurteilung der sozialen Rechtfertigung ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Kündigungszugangs. Zeitnahe Neueinstellungen können ein gewichtiges Indiz dafür sein, dass entweder die behaupteten dringenden betrieblichen Erfordernisse zweifelhaft sind oder eine Weiterbeschäftigung auf dem neu besetzten Arbeitsplatz möglich gewesen wäre. Je nach zeitlicher Nähe und Vergleichbarkeit der Tätigkeiten kann dies die soziale Rechtfertigung erschüttern und zur Unwirksamkeit der Kündigung führen.
Zeitlicher Zusammenhang zwischen Kündigung und Neueinstellung
Besonders kritisch wird die Situation, wenn die Neueinstellung zeitlich eng mit der Kündigung zusammenfällt. Je kürzer der Zeitraum zwischen Kündigungsausspruch und Einstellung neuer Mitarbeiter ist, desto schwerer wiegt das Indiz gegen die Wirksamkeit der Kündigung.
Die Rechtsprechung misst insbesondere Neueinstellungen in einem zeitlich engen Zusammenhang mit der Kündigung besonderes Gewicht bei; je kürzer der Abstand zwischen Kündigung und Neueinstellung ist, desto eher kann dies gegen den Wegfall des Beschäftigungsbedarfs sprechen. Entscheidend bleibt dabei der Zugang der Kündigung. Einstellungen erst deutlich nach dem Kündigungszugang sind grundsätzlich unbeachtlich, es sei denn, schon bei Kündigung war mit hinreichender Sicherheit absehbar, dass bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ein geeigneter Arbeitsplatz frei wird.
Vergleichbarkeit der Tätigkeiten
Entscheidend ist auch, ob die neu eingestellten Mitarbeiter Tätigkeiten ausüben, die mit denen des gekündigten Arbeitnehmers vergleichbar sind. Eine vollständige Identität ist dabei nicht erforderlich. Es genügt, wenn die Tätigkeiten so weit übereinstimmen, dass der gekündigte Arbeitnehmer die neue Position nach angemessener Einarbeitung hätte übernehmen können.
Dabei kommt es nicht auf formale Stellenbezeichnungen an, sondern auf die tatsächlich ausgeübten Aufgaben. Auch wenn die neue Stelle andere Anforderungen stellt, kann eine Weiterbeschäftigungspflicht bestehen, sofern der gekündigte Arbeitnehmer durch zumutbare Qualifizierungsmaßnahmen für die Position geeignet gemacht werden könnte.
Typische Fallkonstellationen in der Praxis
Einstellung unmittelbar nach Kündigungsausspruch
In der Praxis kommt es häufig vor, dass Arbeitgeber bereits während des laufenden Kündigungsschutzverfahrens oder kurz nach Ausspruch der Kündigung neue Mitarbeiter einstellen. Dies geschieht manchmal, weil sich die betriebliche Situation schneller als erwartet verbessert hat, oder weil der Arbeitgeber von vornherein andere Motive für die Kündigung hatte.
Besonders problematisch wird es, wenn die Stellenausschreibung schon vor der Kündigung erfolgte oder der neue Mitarbeiter seine Tätigkeit unmittelbar nach dem Ausscheiden des gekündigten Arbeitnehmers aufnimmt. In solchen Fällen liegt der Verdacht nahe, dass die betriebsbedingte Kündigung lediglich vorgeschoben wurde, um sich von einem unliebsamen Mitarbeiter zu trennen.
Umstrukturierung mit verändertem Aufgabenzuschnitt
Häufig argumentieren Arbeitgeber, dass zwar die bisherige Position des gekündigten Arbeitnehmers weggefallen sei, aber im Zuge einer Umstrukturierung neue Stellen mit verändertem Aufgabenzuschnitt geschaffen wurden. Auch in solchen Fällen kann eine Weiterbeschäftigungspflicht bestehen.
Die Rechtsprechung verlangt vom Arbeitgeber, dass er vor Ausspruch der Kündigung prüft, ob der betroffene Arbeitnehmer nicht auf den neu geschaffenen Positionen eingesetzt werden kann. Selbst wenn dies Anpassungsqualifizierungen erfordert, kann eine Kündigung unwirksam sein, wenn der Arbeitgeber diese Möglichkeit nicht ernsthaft in Betracht gezogen hat.
Befristete Einstellungen während oder nach der Kündigungsfrist
Auch befristete Einstellungen oder der Einsatz von Leiharbeitnehmern können – je nach Art und Umfang der Tätigkeit – ein Indiz gegen den behaupteten Wegfall des Beschäftigungsbedarfs sein. Behauptet der Arbeitgeber einen dauerhaften Beschäftigungsrückgang, setzt jedoch für vergleichbare Aufgaben längerfristig Arbeitskräfte auf Zeit- oder Leiharbeitsbasis ein, kann dies seine Kündigungsgründe in Zweifel ziehen.
Besonders kritisch ist es, wenn befristete Mitarbeiter oder Leiharbeitnehmer Aufgaben übernehmen, die zuvor vom gekündigten Arbeitnehmer erledigt wurden. In diesem Fall hat der Arbeitgeber erhebliche Schwierigkeiten, den Wegfall des Beschäftigungsbedarfs glaubhaft zu machen.
Neueinstellung in anderen Betriebsteilen oder Konzerngesellschaften
Die Weiterbeschäftigungspflicht des Arbeitgebers beschränkt sich nicht zwingend auf die konkrete organisatorische Einheit, in der der Arbeitnehmer tätig war. Je nach arbeitsvertraglicher Vereinbarung und betrieblicher Organisation muss der Arbeitgeber auch andere Betriebsteile desselben Unternehmens in die Prüfung einbeziehen. Eine darüber hinausgehende Pflicht zur konzernweiten Suche in verbundenen Unternehmen besteht nur ausnahmsweise, beispielsweise bei einer vertraglichen Versetzungsklausel, einer ausdrücklichen Zusage oder wenn der vertragsschließende Arbeitgeber die Versetzung beherrschend veranlassen kann. Eine allein wirtschaftliche Verflechtung genügt hierfür nicht.
Wenn der Arbeitgeber also in anderen Niederlassungen oder – bei Vorliegen der besonderen Voraussetzungen – in Tochtergesellschaften neue Mitarbeiter einstellt, während er gleichzeitig betriebsbedingte Kündigungen ausspricht, kann dies die Unwirksamkeit der Kündigung begründen. Dies gilt insbesondere dann, wenn zwischen den Unternehmen enge organisatorische Verflechtungen bestehen und arbeitsvertragliche Versetzungsklauseln eine konzernweite Beschäftigung ermöglichen.
Beweislast und Darlegungspflichten vor Gericht
Darlegungslast des Arbeitgebers
Im Kündigungsschutzprozess trägt grundsätzlich der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der betriebsbedingten Kündigungsgründe. Er muss darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass dringende betriebliche Erfordernisse die Kündigung rechtfertigen und keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit besteht.
Konkret bedeutet dies: Der Arbeitgeber muss die unternehmerische Entscheidung, die zum Wegfall des Arbeitsplatzes geführt hat, nachvollziehbar erläutern. Er muss darlegen, warum diese Entscheidung den Beschäftigungsbedarf für den gekündigten Arbeitnehmer dauerhaft entfallen lässt. Und er muss substantiiert vortragen, dass keine anderen freien oder bis zum Ablauf der Kündigungsfrist frei werdenden Arbeitsplätze im Betrieb oder Unternehmen vorhanden sind.
Konkretisierung der Darlegungslast bei Neueinstellungen
Erfährt der gekündigte Arbeitnehmer von Neueinstellungen, konkretisiert sich die Darlegungslast des Arbeitgebers erheblich. Der Arbeitnehmer muss substantiiert vortragen, dass der Arbeitgeber neue Mitarbeiter eingestellt hat und dass deren Tätigkeiten mit seinen bisherigen Aufgaben vergleichbar sind oder waren.
Trägt der Arbeitnehmer substantiiert Indizien vor – beispielsweise zeitnahe Neueinstellungen in vergleichbaren Funktionen – konkretisiert sich die Darlegungslast des Arbeitgebers im Rahmen der abgestuften Darlegungslast. Der Arbeitgeber hat dann substantiiert zu erläutern, warum gleichwohl kein freier, zumutbarer Arbeitsplatz bestand und weshalb die neu besetzten Positionen nicht für den gekündigten Arbeitnehmer in Betracht kamen. Eine Beweislastumkehr erfolgt dadurch nicht – die Beweislast für die soziale Rechtfertigung verbleibt beim Arbeitgeber.
Praktische Tipps für den Umgang mit der Situation
Dokumentation aller relevanten Informationen
Wenn Sie eine betriebsbedingte Kündigung erhalten, beginnen Sie umgehend mit der Dokumentation aller relevanten Informationen. Notieren Sie sich Details zu Ihrer bisherigen Tätigkeit, zu etwaigen Umstrukturierungen im Unternehmen und zu allen Äußerungen Ihres Arbeitgebers bezüglich der Kündigungsgründe.
Halten Sie auch Informationen über Neueinstellungen fest. Erfahren Sie von Stellenausschreibungen oder neu eingestellten Kollegen, dokumentieren Sie dies mit Datum und möglichst mit Beweismitteln wie ausgedruckten Stellenanzeigen oder Screenshots. Notieren Sie sich auch, welche Tätigkeiten die neuen Mitarbeiter übernehmen und inwieweit diese mit Ihren bisherigen Aufgaben übereinstimmen.
Frühzeitige rechtliche Beratung
Suchen Sie unmittelbar nach Erhalt der Kündigung rechtliche Beratung. Die Dreiwochenfrist für die Kündigungsschutzklage ist sehr kurz und lässt wenig Raum für Verzögerungen. Eine frühzeitige Beratung ermöglicht es, die Erfolgsaussichten realistisch einzuschätzen und die rechtlichen Schritte sorgfältig zu planen.
Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Rechte zu wahren und die bestmögliche Lösung für Ihre Situation zu finden. Eine fundierte rechtliche Einschätzung hilft Ihnen auch bei der Entscheidung, ob Sie eine gerichtliche Auseinandersetzung anstreben oder eine außergerichtliche Einigung vorziehen sollten.
Kontakt zum Betriebsrat
Falls in Ihrem Betrieb ein Betriebsrat existiert, nehmen Sie Kontakt zu diesem auf. Der Betriebsrat hat bei betriebsbedingten Kündigungen Mitbestimmungsrechte und muss vor jeder Kündigung angehört werden. Fehler im Anhörungsverfahren können die Kündigung unwirksam machen.
Zudem verfügt der Betriebsrat häufig über Informationen zu Neueinstellungen oder geplanten Umstrukturierungen, die für Ihre rechtliche Auseinandersetzung relevant sein können. Der Betriebsrat kann Sie auch bei Verhandlungen mit dem Arbeitgeber unterstützen und als Vermittler auftreten.
Vorsicht bei der Annahme neuer Beschäftigung
Wenn Sie während der Kündigungsfrist oder während des laufenden Kündigungsschutzverfahrens eine neue Beschäftigung aufnehmen, kann dies Ihre rechtliche Position beeinflussen. Zwar sind Sie grundsätzlich verpflichtet, sich um eine neue Beschäftigung zu bemühen, um Ihren Schaden gering zu halten. Allerdings sollten Sie vor Aufnahme einer neuen Tätigkeit rechtliche Beratung einholen.
In manchen Fällen kann es sinnvoll sein, zunächst den Ausgang des Kündigungsschutzverfahrens abzuwarten oder nur eine vorübergehende Beschäftigung anzunehmen. Dies hängt von den individuellen Umständen ab und sollte sorgfältig abgewogen werden.
Präventive Maßnahmen für Arbeitnehmer
Aufmerksamkeit für betriebliche Veränderungen
Auch wenn noch keine Kündigung ausgesprochen wurde, lohnt es sich, aufmerksam für betriebliche Veränderungen zu sein. Häufig kündigen sich Umstrukturierungen oder Personalabbaumaßnahmen durch bestimmte Anzeichen an: Verstärkte Kritik an der Arbeitsleistung, Ausschluss von wichtigen Projekten oder Meetings, Umverteilung von Aufgaben oder Gerüchte über geplante Maßnahmen.
Wenn Sie solche Anzeichen bemerken, sollten Sie bereits frühzeitig rechtliche Beratung suchen. Manchmal lassen sich durch rechtzeitiges Handeln Kündigungen verhindern oder bessere Verhandlungsergebnisse erzielen.
Netzwerkpflege und Kontakt zu Kollegen
Pflegen Sie gute Kontakte zu Ihren Kollegen und bleiben Sie auch nach einer möglichen Kündigung mit diesen in Verbindung. Häufig erfahren ehemalige Kollegen von Neueinstellungen oder können Ihnen wichtige Informationen über die betriebliche Entwicklung geben.
Auch der Austausch mit ehemaligen Mitarbeitern, die ebenfalls gekündigt wurden, kann wertvoll sein. Manchmal zeigen sich Muster im Kündigungsverhalten des Arbeitgebers, die rechtlich relevant sein können.
Häufig gestellte Fragen
Ist eine betriebsbedingte Kündigung automatisch unwirksam, wenn der Arbeitgeber neue Mitarbeiter einstellt?
Nicht automatisch, aber die Neueinstellung ist ein gewichtiges Indiz gegen die Wirksamkeit der Kündigung. Der Arbeitgeber muss dann substantiiert erklären, warum trotz der Neueinstellung keine Weiterbeschäftigung möglich war. Gelingt ihm dies nicht überzeugend, ist die Kündigung sozial ungerechtfertigt und damit unwirksam.
Wie lange nach der Kündigung sind Neueinstellungen noch relevant?
Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Kündigungszugangs. Besonders relevant sind Neueinstellungen, die zeitlich eng mit der Kündigung zusammenfallen. Je kürzer der Zeitraum ist, desto gewichtiger ist das Indiz. Einstellungen erst deutlich nach dem Kündigungszugang sind grundsätzlich unbeachtlich, es sei denn, schon bei Kündigung war absehbar, dass bis zum Fristablauf ein geeigneter Arbeitsplatz frei wird.
Muss die neue Stelle exakt meiner alten Tätigkeit entsprechen?
Nein, eine vollständige Identität ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn die Tätigkeiten so weit vergleichbar sind, dass Sie die neue Position nach angemessener Einarbeitung hätten übernehmen können. Auch zumutbare Qualifizierungsmaßnahmen sind zu berücksichtigen.
Was kann ich tun, wenn ich erst nach Ablauf der Dreiwochenfrist von Neueinstellungen erfahre?
Haben Sie bereits Kündigungsschutzklage erhoben, können Sie die Neueinstellungen als zusätzliche Argumente im laufenden Verfahren vorbringen. Ohne Klage ist es schwieriger, da die Dreiwochenfrist nach § 4 KSchG eine Ausschlussfrist ist. In Ausnahmefällen kann eine nachträgliche Zulassung der Klage möglich sein.
Spielt es eine Rolle, ob die neuen Mitarbeiter befristet oder unbefristet eingestellt werden?
Ja, auch befristete Einstellungen oder der Einsatz von Leiharbeitnehmern können – je nach Umfang und Dauer – ein Indiz gegen die Wirksamkeit der Kündigung sein. Sie zeigen, dass Arbeit vorhanden ist, auch wenn der Arbeitgeber behauptet, es bestehe kein dauerhafter Beschäftigungsbedarf.
Kann ich verlangen, dass der Arbeitgeber mir Auskunft über Neueinstellungen gibt?
Ein allgemeiner materiell-rechtlicher Auskunftsanspruch besteht nicht. Im Kündigungsschutzverfahren wirken jedoch die Grundsätze der abgestuften Darlegungslast. Bei substantiiertem Vortrag Ihrerseits kann den Arbeitgeber eine sekundäre Darlegungslast treffen, zu Neueinstellungen und deren Vergleichbarkeit näher vorzutragen.
Was passiert, wenn ich den Prozess gewinne – muss ich zurück in den Betrieb?
Wenn die Kündigung für unwirksam erklärt wird, besteht das Arbeitsverhältnis fort. Sie haben dann grundsätzlich einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Häufig einigen sich die Parteien aber auf eine Abfindung, wenn eine vertrauensvolle Zusammenarbeit nicht mehr möglich erscheint.
Welche Rolle spielt der Betriebsrat bei betriebsbedingten Kündigungen?
Der Betriebsrat muss vor jeder betriebsbedingten Kündigung ordnungsgemäß angehört werden. Fehler im Anhörungsverfahren können die Kündigung unwirksam machen. Bei ordnungsgemäßem Widerspruch des Betriebsrats entsteht zudem der besondere Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 102 Abs. 5 BetrVG. Der Betriebsrat kann Ihnen auch wertvolle Informationen über Neueinstellungen geben.
Kann ich Schadensersatz verlangen, wenn die Kündigung zu Unrecht erfolgte?
Wenn die Kündigung unwirksam ist, haben Sie regelmäßig Anspruch auf die ausstehende Vergütung aus Annahmeverzug nach § 615 BGB. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche kommen nur ausnahmsweise bei zusätzlichen qualifizierten Pflichtverletzungen in Betracht, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
Lohnt sich ein Kündigungsschutzprozess finanziell, auch wenn ich bereits eine neue Stelle habe?
Auch wenn Sie eine neue Beschäftigung gefunden haben, kann sich ein Prozess lohnen. Sie können Anspruch auf Nachzahlung der Vergütung für die Zeit zwischen Kündigung und rechtskräftigem Urteil haben. Zudem verbessert eine erfolgreich bekämpfte Kündigung Ihre Verhandlungsposition für eine Abfindung erheblich.